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titleLänderspezifische Anforderungen

Die einschlägigen, datenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 130 SGB IX, der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) sind von den Trägern einzuhalten.

Der Integrationsfachdienst wird nicht als Auftragsverarbeiter im datenschutzrechtlichen Sinne von § 28 DSGVO tätig, sondern erhebt und verarbeitet Daten eigenverantwortlich als eigenständige, unabhängige öffentliche Stelle.

Dem Träger des Integrationsfachdienstes wird verbindlich aufgegeben, in Abstimmung mit dem Integrationsamt sowohl mit dem Anbieter der vorgegebenen Dokumentationssoftware als auch mit dem Dienstleister der Administration von PATFAK ambu eigenständige und trägerbezogene Vereinbarungen zu den bilateralen Verantwortlichkeiten hinsichtlich des Sozialdatenschutzes sowie den jeweiligen Zu- und Eingriffsrechten zu schließen.

Da Integrationsfachdienste gemäß § 81 SGB X in Verbindung mit § 35 SGB I öffentliche Stellen im datenschutzrechtlichen Sinne sind, muss unabhängig von der Größe des Dienstes ein Datenschutzbeauftragter benannt werden.

Ein Formular für die Einverständniserklärung zur Speicherung der erforderlichen Klientendaten und Weitergabe an die Koordination beim Integrationsamt wird vom Integrationsamt zur Verfügung gestellt und ist verbindlich zu nutzen.

Widersprechen Klienten der Speicherung ihrer Daten und/oder der Weitergabe ihrer Daten, so ist die Begleitung umgehend zu beenden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass ein Widerruf nur für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit erfolgen kann.

1 incomplete Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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