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Die Beauftragung des IFD durch die Rehabilitationsträger erfolgt im Rheinland auf der Grundlage des
Zu 1.) Die Beauftragung durch den Rehabilitationsträger erfolgt im Einzelfall
Der Rehabilitationsträger legt in der Beauftragung in Abstimmung mit dem IFD Art, Umfang und Dauer der Unterstützungsleistung fest. Der IFD berichtet dem Rehabilitationsträger über die Betreuungsaufnahme mittels Zusendung des Anfangsberichtes aus KlifdWeb. In diesem informiert der IFD über
Im Anfangsbericht sind die notwendigen Informationen für den Rehabilitationsträger enthalten, unter anderem:
Der IFD berichtet dem Rehabilitationsträger mit Zwischen- und Abschlussberichten über seine Tätigkeiten im Einzelfall sowie die Einhaltung von verbindlichen Absprachen durch den/die Klient*in (siehe Kapitel Wenn der IFD während der Anamnese oder der weiteren Betreuung zu der Einschätzung bzw. Bewertung gelangt, dass eine Änderung von Art, Umfang oder Dauer der Beauftragung erforderlich ist, nimmt der IFD zeitnah Kontakt mit dem Rehabilitationsträger auf. Der Rehabilitationsträger entscheidet daraufhin, ob er die Beauftragung abändert, verlängert oder eine erneute Beauftragung ausspricht. Zu 2.) Im Rahmen von Modellvorhaben der Rehabilitationsträger können die IFD im Rheinland durch diese beteiligt werden. Das LVR-Inklusionsamt ist im Rahmen seiner Strukturverantwortung bei der Ausgestaltung einer Beteiligung des IFD zu beteiligen (siehe Kapitel 2.3 Strukturqualität). |
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