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titleLänderspezifische Anforderungen

Beauftragungen durch das LVR-Inklusionsamt bzw. die Fachstellen für Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben:

Der IFD richtet sich bei der Erstellung der Fachdienstlichen Stellungnahme nach den konkreten Fragen, die dem Beauftragungsschreiben zu entnehmen sind, sowie nach dem Leitfaden des LVR-Inklusionsamtes, der Vorgaben enthält

  • zum Datenschutz,

  • zu den zu beachtenden Fristen,

  • zu den Eigenschaften des Auftraggebers,

  • zum Vorgehen bei möglicher Befangenheit des IFD,

  • zu besonderen Regelungen für den Einzelfall,

  • zu den in Frage kommenden Leistungsarten,

  • sowie Durchführungshinweise und Vorgaben darüber, wie eine FDS aufgebaut und gegliedert werden soll.

Die Ausrichtung an der im Leitfaden vorgegebenen Gliederungen ermöglichen dem LVR-Inklusionsamt und der Fachstelle jeweils die systematische Auswertung der Daten/des Sachverhaltes und die Bearbeitung des Antrags im Rahmen des Verwaltungsverfahrens.

Auftraggeber und Leistungsarten

Auftraggeber einer Fachdienstlichen Stellungnahme können das LVR-Inklusionsamt, die Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben im Rheinland sowie Rehabilitationsträger bzw. andere Leistungsträger sein.

Im Rahmen seiner Strukturverantwortung ist das LVR-Inklusionsamt für die Qualität der Fachdienstlichen Stellungnahmen für sämtliche beauftragende Stellen verantwortlich.

Arbeitgeber oder Menschen mit Behinderung können den IFD nicht mit einer Fachdienstlichen Stellungnahme beauftragen.

Im Auftrag des LVR-Inklusionsamtes oder der Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben erstellt der IFD Fachdienstliche Stellungnahmen in der Regel zu folgenden Verwaltungsentscheidungen:

  • Leistungen an Arbeitgeber für außergewöhnliche Belastungen nach § 27 SchwbAV,

  • Leistungen nach dem LVR-Budget für Arbeit - Aktion Inklusion,

  • Leistungen zur Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz § 17 Absatz 1a SchwbAV,

  • Leistungen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 24 SchwbAV,

  • Leistungen zur Übernahme der Kosten einer Berufsbegleitung nach § 55 Absatz 3 SGB IX (Unterstützte Beschäftigung),

  • Entscheidung des LVR-Inklusionsamtes über den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen nach §§ 168 ff. SGB IX.

Stellungnahmen zu weiteren Leistungsarten können vom LVR-Inklusionsamt, den Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben im Rheinland sowie den Rehabilitationsträgern bzw. anderen Leistungsträgern beauftragt werden.

Besonderheiten bei den Fachdienstlichen Stellungnahmen nach § 27 SchwbAV

Bei der Erstellung von Fachdienstlichen Stellungnahmen im Rahmen der Beantragung von Lohnkostenzuschüssen nach § 27 SchwbAV sind die Maßstäbe der jeweils gültigen Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) zur Gewährung von Leistungen an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen nach § 27 SchwbAV zu beachten.

Das LVR-Inklusionsamt hat festgelegt, dass bei Anträgen auf Leistungen nach § 27 SchwbAV in den Fällen, in denen eine außergewöhnliche Belastung des Arbeitgebers voraussichtlich durch eine Körperbehinderung verursacht wird, der Technische Beratungsdienst des LVR-Inklusionsamtes (TBD) mit einer Fachtechnischen Stellungnahme zum Umfang der möglichen Leistungseinschränkungen bzw. zum möglichen Bedarf einer personellen Unterstützung beauftragt wird.

Der Technische Beratungsdienst prüft vorrangig den Einsatz von technischen Hilfen und bemisst im Anschluss die außergewöhnliche Belastung.

Nur wenn der Technische Beratungsdienst dies empfiehlt, wird - ggf. ergänzend - eine Fachdienstliche Stellungnahme des IFD eingeholt.

Erhält der IFD entgegen der beschriebenen Regelungen den Auftrag zur Bearbeitung einer Fachdienstlichen Stellungnahme und stellt fest, dass eine körperliche Behinderung die außergewöhnlichen Belastungen verursacht, stimmt er sich mit dem Technischen Beratungsdienst des LVR-Inklusionsamtes ab, klärt die Zuständigkeit der Bearbeitung und informiert den Auftraggeber.

Folgeanträge

Die Leistungen des LVR-Inklusionsamtes werden befristet gewährt. Nach einem bestimmten Zeitraum ergibt sich somit ggf. die Notwendigkeit einer Neubewertung der außergewöhnlichen Belastung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin. Hierzu kann das LVR-Inklusionsamt den IFD mit einer Folge-Stellungnahme beauftragen. Unter der Voraussetzung, dass keine wesentlichen Veränderungen festzustellen sind, können Folge-Stellungnahmen unter Verweis auf die Ausführungen in der vorherigen Fachdienstlichen Stellungnahme in verkürzter Form erbracht werden.

Behinderungsspezifischer Ansatz

Bei der Auswahl der IFD-Fachkraft durch die IFD-Fachaufsicht für die Erstellung der Fachdienstlichen Stellungnahme wird der behindertenspezifische Ansatz berücksichtigt. Liegt bei einem Betroffenen im Rahmen der Erstellung einer durch das LVR-Inklusionsamt beauftragten Stellungnahme eine Sinnesbehinderung als eine von mehreren relevanten Behinderungsarten vor, so ist eine entsprechend für Sinnesbehinderungen spezialisierte IFD-Fachkraft an der Erstellung der Fachdienstlichen Stellungnahme mindestens zu beteiligen.

Befangenheit

Fachdienstliche Stellungnahmen mit Bezügen zu einem Arbeitgeber innerhalb des eigenen IFD-Verbundes (Anträge eines IFD-Trägers für andere bei ihm beschäftigte schwerbehinderte Menschen oder zu Anträgen seiner schwerbehinderten Beschäftigten) sowie zu Leistungen, die durch einen Träger des IFD-Verbundes ausgeführt werden, werden nicht durch Fachkräfte des eigenen IFD-Verbundes, sondern ausschließlich durch Fachkräfte eines anderen zu beteiligenden IFD außerhalb des eigenen IFD-Verbundes angefertigt.

Fristen

Der IFD beachtet die geltenden Fristen für die Erstellung und Abgabe der Fachdienstlichen Stellungnahme beim Auftraggeber. Bei Beauftragungen durch das LVR-Inklusionsamt oder eine Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben informiert der Integrationsfachdienst umgehend den Auftraggeber per E-Mail unter Angabe des Aktenzeichens, des Grundes und des Planungsstandes, sobald sich abzeichnet, dass besondere Gründe der Erstellung der Fachdienstlichen Stellungnahme in der vorgegebenen Zeit entgegenstehen.

Vorgehen

Nach dem Auftragseingang nimmt die IFD-Fachkraft zeitnah Kontakt mit dem Antragsteller auf, um das weitere Verfahren der Datenerhebung und Bearbeitung abzustimmen.

Bei der Erstellung von Fachdienstlichen Stellungnahmen sind persönliche Gespräche mit der/dem Betroffenen selbst und dem Arbeitgeber, sowie eine Arbeitsplatzhospitation bzw. -begehung durchzuführen.

Für die Bewertung von Fähigkeiten und Anforderungen wird das Instrument Melba© genutzt. Für die systematische Bewertung der Leistungsfähigkeit der/des Betroffenen mit Hilfe von Arbeitsproben, als Ergänzung der durch die Arbeitsplatzhospitation gewonnenen Erkenntnisse, wird das Instrument Ida© genutzt. (Siehe jeweils Kapitel 3.2.5.1)

In der Fachdienstlichen Stellungnahme können außerdem die Ergebnisse von relevanten fachärztlichen Gutachten, Testungen, arbeitspädagogischen Maßnahmen usw. verwendet werden.

Die Art und Weise der Sachverhaltserhebung ist auszuweisen.

Allen, im Rahmen der Erstellung der Fachdienstlichen Stellungnahmen befragten Personen, einschließlich des Betroffenen selbst, gibt die IFD-Fachkraft die Möglichkeit, sich einzeln zum Sachverhalt zu äußern.

Die Freigabe der Fachdienstlichen Stellungnahme erfolgt durch die IFD-Fachaufsicht. Ziel ist es, eine einheitliche Qualität der Fachdienstlichen Stellungnahmen zu gewährleisten.

Die IFD-Fachkraft dokumentiert Verlauf und Ergebnis in KlifdWeb (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).


1 incomplete Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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