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titleBegründende Verpflichtung

§ 185 Abs. Absatz 2 Satz 4 SGB IX

§ 185 Abs. Absatz 4 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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titleÜbergeordnete Anforderungen

Nach § 185 Abs. Absatz 2 Satz 4 SGB IX umfasst die begleitende Hilfe im Arbeitsleben auch die nach den Umständen des Einzelfalles notwendige psychosoziale Betreuung von schwerbehinderten Menschen.

Die psychosoziale Betreuung schwerbehinderter Menschen ist als gesetzlicher Bestandteil der begleitenden Hilfe nach § 185 Abs. Absatz 2 SGB IX originäre Aufgabe des Integrationsamtes. Sie kann nicht in ihrer Gesamtheit auf Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen übertragen werden. Das Integrationsamt kann jedoch gem. §§ 27a und 28 Abs. Absatz 2 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) Integrationsfachdienste Inte-grationsfachdienste bei der Durchführung dieser Aufgabe beteiligen.

Nach § 185 Abs. Absatz 4 SGB IX i. V. m. § 55 Abs. Absatz 5 SGB IX können die Integrationsfachdienste im Einzelfall im Rahmen der „Unterstützten Beschäftigung“ mit der Berufsbegleitung beauftragt werden.


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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titleÜbergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung
11 12 complete Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.