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id1
titleÜbergeordnete Anforderungen

Das Recht auf Arbeit für Menschen mit Behinderungen in einem offenen, einbeziehenden und zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld ist in Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention festgeschrieben.

Die Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX und die Integrationsämter können zur Umset-zung Umsetzung dieser Aufgaben und Ziele regionale Netzwerke bilden. Die Integrationsfachdienste können bei der Umsetzung der vereinbarten Aktivitäten beteiligt werden.

Als Instrument der konstruktiven Zusammenarbeit der Partner haben sich Kooperations- oder Rahmenvereinbarungen auf regionaler Ebene etabliert. Diese befördern eine zielfüh-rende zielführende und passgenaue Durchführung von Modellprojekten und Sonderprogrammen für be-sondere besondere Zielgruppen, aber auch Im im Rahmen des gesetzlichen Auftrages nach SGB IX.


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

12 incomplete Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.
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id2
titleÜbergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung
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id4
titleLänderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Die Integrationsfachdienste können bei der Umsetzung der vereinbarten Aktivitäten beteiligt werden.

Der Koordinierungsausschuss ist eine mögliche Plattform für den Austausch in der Zusammenarbeit zwischen den Netzwerkpartnern (siehe auch 4.2.1.4 Gemeinsamer Ergebnisbewertungen in Koordinierungsausschüssen).

Festlegungen und Ergebnisse werden protokolliert und den teilnehmenden Netzwerkpartnern zur Kenntnis gegeben.


11 incomplete Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.
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id3
titleLänderspezifische Anforderungen
13 incomplete Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.