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Fachdienstliche Stellungnahmen können durch das LWV-Integrationsamt und durch die anderen Leistungsträger des SGB IX beauftragt werden. Bei Fachdienstlichen Stellungnahmen für andere Leistungsträger nach dem SGB IX in Verbindung mit den Gemeinsamen Empfehlungen gemäß § 196 Absatz 3 SGB IX gibt es keine länderspezifischen Vorgaben oder Anforderungen. Vereinbarungen sind im jeweiligen Einzelfall mit dem Leistungsträger zu treffen. Die Anforderungen sind in folgenden Dokumenten geregelt und detailliert ausgeführt: Rahmenvereinbarung über die Leistungen der Integrationsfachdienste in Hessen (§§ 192 ff. SGB IX); Punkt 3 (Leistungen) Anlage 1 (Modulkatalog) zur Rahmenvereinbarung; Modul Nr. 7 Fachliche Anforderungen zur Dokumentation mit IFDoQu Deren jeweils gültige Fassungen sind im ‚IFD-Portal‘ Die Fachdienstliche Stellungnahme beinhaltet die fachliche Einschätzung zu unterschiedlichen Sachverhalten im Rahmen der Aufgaben und Leistungen des Integrationsamtes. Diese soll das Integrationsamt in der Beurteilung eines Leistungs- oder Kündigungsgeschehens durch spezifische Informationen unterstützen. Folgendes gilt zu Ablauf und Verfahren:
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In der Praxis werden Fachdienstliche Stellungnahmen häufig im Rahmen der Ermittlung einer außergewöhnlichen Belastung nach § 27 SchwbAV vom Integrationsamt beauftragt, insbesondere dann, wenn sich eine psychische Beeinträchtigung am Arbeitsplatz zeigt, deren Auswirkungen technisch eher nicht messbar sind. Eine Fachdienstliche Stellungnahme soll z.B. darlegen, zu welchen Belastungen und Fehlentwicklungen am Arbeitsplatz und im Arbeitsumfeld die Situation führt. Zur Präzisierung des Ausmaßes der Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz dient diese Aufbau, Gliederung und Form einer Stellungnahme orientieren sich an der |