Fachdienstliche Stellungnahmen können durch das LWV-Integrationsamt und durch die anderen Leistungsträger des SGB IX beauftragt werden.
Bei Fachdienstlichen Stellungnahmen für andere Leistungsträger nach dem SGB IX in Verbindung mit den Gemeinsamen Empfehlungen gemäß § 196 Absatz 3 SGB IX gibt es keine länderspezifischen Vorgaben oder Anforderungen.
Vereinbarungen sind im jeweiligen Einzelfall mit dem Leistungsträger zu treffen.
Die Anforderungen sind in folgenden Dokumenten geregelt und detailliert ausgeführt:
Hessische Rahmenvereinbarung
Modulkatalog (Anlage 1 zur HRV)
Anforderungen zur Dokumentation
Deren jeweils gültige Fassungen sind auch im IFD Portal der Homepage des LWV-Integrationsamtes eingestellt.
Die Fachdienstliche Stellungnahme beinhaltet die fachliche Einschätzung zu unterschiedlichen Sachverhalten im Rahmen der Aufgaben und Leistungen des Integrationsamtes. Diese soll das Integrationsamt in der Beurteilung eines Leistungs- oder Kündigungsgeschehens durch spezifische Informationen unterstützen.
Folgendes gilt zu Ablauf und Verfahren:
Die Initiative und Beauftragung erfolgt durch die zuständige Sachbearbeitung im Integrationsamt, die sich mit dem zu klärenden Sachverhalt bzw. den offenen Fragestellungen an den Integrationsfachdienst wendet.
Das Integrationsamt ist dafür verantwortlich, die Unterlagen zum Datenschutz (Schweigepflichtentbindungserklärung) einzuholen und zusammen mit den erforderlichen Informationen an den Integrationsfachdienst zu übermitteln.
Der Integrationsfachdienst prüft seinerseits, ob die übermittelten Unterlagen vollständig und ausreichend sind und ob der Auftrag in vorgelegter Form und in angemessener und/oder vereinbarter Zeit bearbeitet werden kann.
Nach Erstellung wird das erarbeitete Gutachten –in der Regel durch die IFD-Leitung -gegengezeichnet (Vier-Augen-Prinzip) und anschließend dem Integrationsamt in IFDoQu elektronisch zur Verfügung gestellt.
Mit der Unterschrift und Gegenzeichnung verantwortet der Integrationsfachdienst die Inhalte der Stellungnahme.
Aufgrund offengebliebener Fragestellungen kann eine Nacharbeit und Modifizierung notwendig sein.
Das Gutachten wird Gegenstand der Akte. Es besteht grundsätzlich ein Einsichtsrecht des Betroffenen, aber kein Anspruch darauf, zu erwirken, dass die Ergebnisse nicht verwertet werden.
Im Kündigungsverfahren ist das Gutachten als Teil der Akte Bestandteil des Verwaltungsverfahrens und beiden Parteien zugänglich.
Die Anfertigung der Stellungnahme wird in IFDoQu als Vorgang angelegt. Das Dokument wird hochgeladen. Die dazugehörigen Leistungen und Maßnahmen werden in einem Termin dokumentiert.
1incompleteLänderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.