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titleLänderspezifische Anforderungen

Fachdienstliche Stellungnahmen können durch das LWV-Integrationsamt und durch die anderen Leistungsträger des SGB IX beauftragt werden.

Bei Fachdienstlichen Stellungnahmen für andere Leistungsträger nach dem SGB IX in Verbindung mit den Gemeinsamen Empfehlungen gemäß § 196 Absatz 3 SGB IX gibt es keine länderspezifischen Vorgaben oder Anforderungen.

Vereinbarungen sind im jeweiligen Einzelfall mit dem Leistungsträger zu treffen.

Die Anforderungen sind in folgenden Dokumenten geregelt und detailliert ausgeführt:

Hessische Rahmenvereinbarung

Modulkatalog (Anlage 1 zur HRV)

Anforderungen zur Dokumentation

Deren jeweils gültige Fassungen sind auch im IFD Portal der Homepage des LWV-Integrationsamtes eingestellt.

Die Fachdienstliche Stellungnahme beinhaltet die fachliche Einschätzung zu unterschiedlichen Sachverhalten im Rahmen der Aufgaben und Leistungen des Integrationsamtes. Diese soll das Integrationsamt in der Beurteilung eines Leistungs- oder Kündigungsgeschehens durch spezifische Informationen unterstützen.

Folgendes gilt zu Ablauf und Verfahren:

  • Die Initiative und Beauftragung erfolgt durch die zuständige Sachbearbeitung im Integrationsamt, die sich mit dem zu klärenden Sachverhalt bzw. den offenen Fragestellungen an den Integrationsfachdienst wendet.

  • Das Integrationsamt ist dafür verantwortlich, die Unterlagen zum Datenschutz (Schweigepflichtentbindungserklärung) einzuholen und zusammen mit den erforderlichen Informationen an den Integrationsfachdienst zu übermitteln.

  • Der Integrationsfachdienst prüft seinerseits, ob die übermittelten Unterlagen vollständig und ausreichend sind und ob der Auftrag in vorgelegter Form und in angemessener und/oder vereinbarter Zeit bearbeitet werden kann.

  • Nach Erstellung wird das erarbeitete Gutachten –in der Regel durch die IFD-Leitung -gegengezeichnet (Vier-Augen-Prinzip) und anschließend dem Integrationsamt in  IFDoQu elektronisch zur Verfügung gestellt.

  • Mit der Unterschrift und Gegenzeichnung verantwortet der Integrationsfachdienst die Inhalte der Stellungnahme.

  • Aufgrund offengebliebener Fragestellungen kann eine Nacharbeit und Modifizierung notwendig sein.

  • Das Gutachten wird Gegenstand der Akte. Es besteht grundsätzlich ein Einsichtsrecht des Betroffenen, aber kein Anspruch darauf, zu erwirken, dass die Ergebnisse nicht verwertet werden.

  • Im Kündigungsverfahren ist das Gutachten als Teil der Akte Bestandteil des Verwaltungsverfahrens und beiden Parteien zugänglich.

  • Die Anfertigung der Stellungnahme wird in IFDoQu als Vorgang angelegt. Das Dokument wird hochgeladen. Die dazugehörigen Leistungen und Maßnahmen werden in einem Termin dokumentiert.


1 incomplete Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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