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Die Träger der Unterstützten Beschäftigung (Phase 1) sind nach ihrer Auswahl durch die Bundesagentur verpflichtet, dem Integrationsamt das Ergebnis des Vergabeverfahrens und ihre Beauftragung mitzuteilen. Leistungen zur Unterstützten Beschäftigung in Phase 2 im Auftrag des Integrationsamtes werden ausschließlich durch die Integrationsfachdienste erbracht. Ist das LWV-Integrationsamt im Einzelfall zuständig, informiert der Träger der UB frühzeitig vor dem Übergang in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis das Integrationsamt, damit der Begleitungsprozess durch den zukünftig zuständigen IFD angestoßen werden kann. Die Überleitung erfolgt durch die Initiierung und Durchführung des Teilhabegespräches (vor Aufnahme des Arbeitsverhältnisses) sowie durch die Vorlage eines Teilhabeplans. Eine Beurteilung von Umfang und Art des Unterstützungsbedarfes erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der UB in Phase 1 und den Einschätzungen des Integrationsfachdienstes zum Bedarf. Neben dem oben beschriebenen Zugangsweg über die Maßnahmen der Integrierten beruflichen Qualifizierung – Phase 1 (InbeQ) steht der Zielgruppe der Zugang zu Leistungen der Unterstützten Beschäftigung auch direkt über die Antragstellung beim LWV-Integrationsamt offen. Hierbei kann mittels der Anfertigung einer Fachdienstlichen Stellungnahme der Unterstützungsbedarf bemessen werden. Die Leistungen zur Unterstützten Beschäftigung durch das LWV-Integrationsamt unterliegen dem Antragsverfahren und werden durch Bescheiderteilung abgeschlossen. Eine Begleitungsmaßnahme im Rahmen UB erfordert die kontinuierliche Fortschreibung des Teilhabeplanes. Die Leistungen des Integrationsfachdienstes im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung sind im Modulkatalog integriert und werden mit jeweils gesonderten Kriterien beschrieben bzw. dokumentiert. Die Anforderungen sind in folgenden Dokumenten geregelt und detailliert ausgeführt: Deren jeweils gültige Fassungen sind auch im |
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Leistungen der Unterstützten Beschäftigung in der Berufsbegleitung sind dadurch gekennzeichnet, dass entweder Umfang, Intensität oder Koordinierungsaufwand hoch sind oder absehbar ist, dass zur nachhaltigen Sicherung der Teilhabe eine regel- und dauerhafte Begleitung am Arbeitsplatz über einen längeren Zeitraum notwendig ist. Insofern stellt dies eine Unterscheidung zur Berufsbegleitung nach §§ 185 ff. dar, die einen prozesshaften und zeitlich befristeten (Interventions-)Charakter hat. Eine Begleitungsmaßnahme im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung macht erforderlich, dass im Rahmen der Dokumentation (auch bei Folgeanträgen) – im Sinne des notwendigen Antragsverfahrens- eine Aussage zum Interesse und der Bereitschaft des schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen getroffen ist. |