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titleLänderspezifische Anforderungen

Die personelle Ausstattung des Integrationsfachdienstes richtet sich nach den regional und fachlich maßgeblichen Gesichtspunkten. Die Fachkräfte sollten über Erfahrungen mit dem zu beratenden und unterstützenden Personenkreis verfügen.

Die konkreten fachlichen Anforderungen bestimmen sich nach § 195 SGB IX i. V. m. § 28 Absatz 2 SchwbAV.

Bei der Auswahl des Fachpersonals wird die Berücksichtigung von schwerbehinderten Menschen, insbesondere schwerbehinderten Frauen, begrüßt. Bei Neueinstellungen wird der Integrationsfachdienst gebeten, die aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen jedenfalls des präferierten Bewerbers dem Integrationsamt vor Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis zum Abgleich mit den Anforderungen an die Qualität nach KASSYS zu überlassen.

Eine Beschäftigung von Fachpersonal in Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von unter 15 Stunden 15 Stunden ist in analoger Anwendung von § 185 Absatz 2 Satz 3 SGB IX nicht zulässig§ 185, Absatz 2, Satz 3 SGB IX nicht zulässig. Der Begriff „Beschäftigung“ bezieht sich nicht auf die Gesamtbeschäftigung beim IFD, sondern auf jeden dieser Aufgabenbereiche:

·   Beratung, Begleitung, Öffentlichkeitsarbeit und Netzwerken außerhalb von Übergängen vom geschützten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (originäre IFD-Tätigkeit)

·   Beratung, Begleitung, Öffentlichkeitsarbeit und Netzwerken -Hörbehinderung- (originäre IFD-HB-Tätigkeit)

·   Unterstützung, Beratung und Anbahnung mit Öffentlichkeitsarbeit und Netzwerken zu Übergängen vom geschützten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere mit dem Budget für Arbeit

Daneben besteht der Bereich JobcoachingAP, in dem die Mindestbeschäftigungszeit bei 0,5 VZE liegt.

 Wenn eine Fachkraft in mehreren dieser Bereiche tätig ist, gilt folgende Sonderregelung:

Sofern eine Fachkraft in einem der o.a. Arbeitsbereiche mit mindestens 15 Stunden beschäftigt ist (im Bereich JobcoachingAP 0,5 VZE), ist abweichend der analogen Anwendung von § 185, Absatz 2, Satz 3 SGB IX die Beschäftigung in einem weiteren Bereich zulässig, sofern die Fachkraft mit mindestens 10 Stunden für diesen Bereich eingesetzt ist.

Ausnahmefälle sind zu begründen und werden unter Abwägung der konkreten Sachgründe und der einzelnen Interessenlagen nur nach Zustimmung der IFD-Koordination gewährt.

Eine etwaige personelle Binnendifferenzierung nach den verschiedenen Tätigkeitsschwerpunkten Bereichen aufgrund regionaler Gesichtspunkte oder dienstlicher Erfordernisse obliegt vollumfänglich im Rahmen der o.g. Regelung zur Mindestbeschäftigungszeit obliegt dem Integrationsfachdienst selbst. Grundsätzlich sollte dem Integrationsfachdienst im Bedarfsfalle eine höhere Flexibilität in der Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung ermöglicht werden, eine Zuweisung von ein Einsatz in mehr als zwei Tätigkeitsschwerpunkten Bereichen erscheint allerdings nicht zielführend aufgrund der entstehenden allgemeinen Verwaltungszeiten für jeden der Bereiche und auch der damit verbundenen Belastungen für die Fachkräfte.


1 incomplete Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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