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Kommentar: Wiederhergestellt aus Version 11

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Nach § 185 Absatz 2 Satz 5 SGB IX kann das Inklusionsamt Integrationsamt Integrationsfachdienste bei der Durchführung begleitender Hilfen im Arbeitsleben beteiligen. Zur Finanzierung gelten hier die Regelungen des § 28 SchwbAV. Da es sich um ein weisungsgebundenes öffentlich-rechtliches Angebot handelt, sollen Leistungen in der Regel bis zur vollen Höhe der notwendigen Kosten erbracht werden.

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Nach § 1 Absatz 2 der Gemeinsamen Empfehlung „Integrationsfachdienste“ liegt die Strukturverantwortung für die Integrationsfachdienste beim InklusionsamtIntegrationsamt[2]. Das Inklusionsamt Integrationsamt sorgt im Rahmen seiner Strukturverantwortung dafür, dass das komplette Dienstleistungsangebot nach § 193 SGB IX für alle Personengruppen nach § 192 SGB IX sowie unter Einhaltung der fachlichen Anforderungen nach § 195 SGB IX im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 2 SGB IX für alle Vereinbarungspartner der Gemeinsamen Empfehlung „Integrationsfachdienste“ vorgehalten wird.

Als strukturverantwortliche Stelle trägt das Inklusionsamt Integrationsamt somit dafür Sorge, dass der Integrationsfachdienst (IFD) für verschiedene Leistungsträger zur Verfügung steht und seine Beteiligung nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt.

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Durch die bundesweite Anwendung von KASSYS soll ein vergleichbarer Standard bei der Erbringung der Dienstleistungen gewährleistet werden.

Das Inklusionsamt Integrationsamt versteht in diesem Prozess seine zentrale Steuerungsrolle in Verbindung mit seiner gesetzlichen Verpflichtung als strukturverantwortlicher Auftraggeber insbesondere in Bezug auf die Verpflichtung aller Beteiligten zur Qualitätssicherung und deren Weiterentwicklung. Die Integrationsämter prüfen, ob KASSYS in den Integrationsfachdiensten Anwendung findet.

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[2] Im vorliegenden KASSYS-Rahmenhandbuch wird regelmäßig der im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch genannte Begriff „Inklusionsamt“ „Integrationsamt“ verwendet. Die in einzelnen Bundesländern vorgenommene Umbenennung in „Inklusionsamt“ wird dabei stets mitgedacht. Bei den länderspezifischen Ausführungen verwenden die Integrationsämter die jeweils für sie geltende Bezeichnung.