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Bei der Beteiligung von Dritten im Einzelfall regelt § 194 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 89 Absatz 2 SGB X, dass der zuständige Leistungsträger fallverantwortlich bleibt (siehe Kapitel 2.2.3 Einzelfallverantwortung (einschließlich Akteneinsichtsrecht) ).
Die Beteiligung des Integrationsfachdienstes im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung hat in § 55 SGB IX in Verbindung mit § 185 Absatz 4 SGB IX eine andere Grundlage (siehe Kapitel 2.2.4 Unterstützte Beschäftigung ).
Darüber hinaus können regionale Vereinbarungen davon abweichende Grundlagen der Beteiligung definieren.
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