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Die Beauftragung durch das Integrationsamt ergibt sich aus dessen Aufgabenstellung im Rahmen der §§ 185 ff. SGB IX.
Die Beauftragung durch Rehabilitationsträger im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenstellung ist in § 49 Absatz 6 Nummer 9 SGB IX normiert.[1]
In der Gemeinsamen Empfehlung „Integrationsfachdienste“ der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation haben sich die Rehabilitationsträger und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen auf der Basis des § 196 Absatz 3 SGB IX auf Grundsätze zur Beteiligung des Integrationsfachdienstes verständigt.
Bei der Beteiligung von Dritten im Einzelfall regelt § 194 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 89 Absatz 2 SGB X, dass der zuständige Leistungsträger fallverantwortlich bleibt (siehe Kapitel 2.2.3.)
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