...
Panelbox | ||||
---|---|---|---|---|
| ||||
Das LVR-Inklusionsamt schließt in den Regionen jeweils einen Beauftragungsvertrag mit jedem Träger, in dem die Zusammenarbeit verbindlich geregelt ist (siehe Kapitel 2.1). Die Geschäftsführung des beauftragten IFD-Trägers oder eine von ihr dem LVR-Inklusionsamt benannte Person ist verantwortlicher Ansprechpartner für alle den IFD betreffenden Fragen. Der IFD-Träger sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die notwendige personelle, räumliche und sächliche Voraussetzung für die ordnungsgemäße Durchführung unter Beachtung der fachlichen Anforderungen des § 195 SGB IX. Der IFD-Träger hält hierbei folgende Mindeststandards ein:
Der IFD-Träger stellt in Abstimmung mit dem LVR-Inklusionsamt sicher, dass die erforderliche Binnendifferenzierung im IFD nach Behinderungsarten, Tätigkeitsschwerpunkten, regionalen Gesichtspunkten und sonstigen Aufgaben erfolgt. Der IFD-Träger berücksichtigt gemäß § 195 Absatz 3 SGB IX bei der Auswahl seines Personals schwerbehinderte Menschen, insbesondere schwerbehinderte Frauen. Er stellt im Rahmen der Stellenbesetzung und -ausschreibung sicher, dass das LVR-Inklusionsamt zur Wahrnehmung seiner Strukturverantwortung rechtzeitig im Bewerbungsverfahren beteiligt wird und Einblick in die Bewerbungsunterlagen nehmen kann (siehe Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c EU-DGSVO in Verbindung mit § 195 Absatz 1 Nummer 3 SGB IX). Der IFD-Träger berücksichtigt das Recht des LVR-Inklusionsamtes einzelne Bewerber*innen dann abzulehnen, wenn sie den in § 195 SGB IX genannten Anforderungen nicht entsprechen. Bei allen Fragen der Aufgabenverteilung im IFD und bei Änderungen der Träger- und IFD-Struktur, soweit sie für die Aufgabenwahrnehmung und Zusammenarbeit mit dem LVR-Inklusionsamt von Bedeutung sind, holt der IFD-Träger die Zustimmung des LVR-Inklusionsamtes ein. Der IFD-Träger stellt sicher, dass Aktivitäten des IFD in Betrieben und Dienststellen zur Vermeidung von Überschneidungen mit dem LVR-Inklusionsamt und den Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben abgestimmt werden. Der IFD-Träger macht in enger Abstimmung mit dem LVR-Inklusionsamt sein Angebot bei allen einschlägigen Stellen bekannt und leistet hierzu die erforderliche Öffentlichkeitsarbeit. Der Zusammenarbeit mit den Kammern und Arbeitgeberverbänden kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. In der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit berücksichtigt der IFD-Träger die diesbezüglichen Anforderungen des LVR-Inklusionsamtes (siehe Kapitel 2.3.5). Trägerverbünde im Rheinland Die beauftragten IFD-Träger in einer Region bilden auf der Grundlage des § 194 Absatz 5 SGB IX einen Trägerverbund für die Einrichtung und den Betrieb des Integrationsfachdienstes in ihrer Zuständigkeitsregion und schließen hierzu einen Verbundvertrag ab. Alle beteiligten Träger verpflichten sich, die Arbeit des IFD nach den gültigen Grundsätzen und Richtlinien des LVR-Inklusionsamtes zur Beteiligung von Integrationsfachdiensten bei der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Rheinland durchzuführen. Die IFD-Träger berücksichtigen, dass das LVR-Inklusionsamt für den jeweiligen Trägerverbund einen Verbundpartner mit der Wahrnehmung der Geschäftsführung für den gemeinsamen Integrationsfachdienst beauftragt (Hauptträger). Dieser Verbundpartner nimmt im Trägerverbund die Funktion des Vertreters des Trägerverbundes wahr. Die Fachaufsicht für den IFD wird durch den Hauptträger des Trägerverbundes sichergestellt. Die Anforderungen sind in folgenden Dokumenten geregelt und detailliert ausgeführt:
Deren jeweils gültige Fassung ist im ‚IFD-Portal‘ der Homepage des LWV-Integrationsamtes eingestellt. |
...
Panelbox | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
| ||||||
Anlage 3 des Beauftragungsvertrags, Aufgaben der Fachaufsicht, Stand: Juli 2020 Muster IFD-Verbundvertrag über die Einrichtung und Führung eines Trägerverbundes für den Integrationsfachdienst (IFD), Stand: November 2012 Musteranschreiben des LVR-Inklusionsamtes zur Zustimmung zur Einstellung |