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Die Sicherung von Arbeits- und betrieblichen Ausbildungsverhältnissen im Rahmen der Beteiligung durch das LVR-Inklusionsamt und der Rehabilitationsträger ist zentraler Bestandteil der IFD-Arbeit im Rheinland.

Der Begriff Sicherung umschließt folgende Schwerpunkte der Begleitung im Arbeitsleben:

  • Psychosoziale Betreuung und Krisenintervention (siehe Kapitel 3.2.5.8)

  • Begleitung der betrieblichen Ausbildung (siehe Kapitel 3.2.5.3)

  • Sicherung des Vermittlungserfolgs (siehe Kapitel 3.2.2)

  • Berufsbegleitung nach § 55 Absatz 3 SGB IX „Unterstützte Beschäftigung“ (siehe Kapitel 2.2.4)

  • Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz nach § 61 Absatz 3 SGB IX „Budget für Arbeit“ (siehe Kapitel 3.2.3)

Ziel der Arbeit des IFD ist es, die Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung zu unterstützen. Die größtmögliche Selbstständigkeit ist dann erreicht, wenn die Unabhängigkeit von externer Hilfe - also auch des IFD - gegeben ist. Die genaue Auftragslage und Zuständigkeit zu klären, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und bei der Auseinandersetzung mit der Behinderung und deren Auswirkung auf das Beschäftigungsverhältnis zu begleiten, sind Aufgaben der IFD-Fachkraft im Bereich der Sicherung.

Um als IFD erfolgreich arbeiten zu können, ist der Einbezug der betrieblichen Sichtweise unverzichtbar. Die IFD-Fachkraft muss in ihrer neutralen Mittlerrolle die betrieblichen Belange und die berechtigten Wünsche und Ansprüche des behinderten Menschen berücksichtigen. Sie bezieht das betriebliche Umfeld aktiv in die Begleitungsarbeit ein.

Entsprechende Maßnahmen zur Sicherung von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen sind in den übergeordneten Anforderungen mit dem Verweis auf das jeweilige Kapitel gelistet.

Zur Vorgehensweise der IFD-Fachkraft in der Sicherung gehören:

  • Anamnese/ Assessment (Erhebung erforderlicher Sozialdaten und weiterer notwendiger Daten, die für die Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses relevant sind, sowie die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Arbeitsleben),

  • Klärung der (unterschiedlichen) Problemsichtweisen, Interessen und Ziele der beteiligten Akteure*innen,

  • Vereinbarung kongruenter Ziele, die von den Beteiligten akzeptiert werden; auf dem Weg zur Zielerreichung sind Teilziele und ein angemessener zeitlicher Rahmen abzustimmen,

  • Durchführung der vereinbarten Maßnahmen,

  • wird das Ziel nicht erreicht: Vereinbarung neuer, realistischerer und terminierter Ziele unter Einbezug der bisher erreichten Ziele,

  • ist das Ziel erreicht: Austausch der Beteiligten und Abschluss des Begleitungsprozesses.

Kriterien für eine gelingende Begleitung im Beruf

Eine wertschätzende Grundhaltung gegenüber den am Begleitungsprozess beteiligten Personen und den mitgebrachten Fragestellungen ist Grundvoraussetzung für eine gelingende IFD-Arbeit. Stärken und Ressourcen werden so fokussiert, dass die Beteiligten selbst ihre Fähigkeiten und Potentiale erkennen und zu nutzen lernen.

Die Anliegen der beteiligten Ratsuchenden stehen im Mittelpunkt. Fachliche Hinweise
oder neue Sichtweisen der IFD-Fachkraft sind Angebote, die die Beteiligten nutzen können. Die beteiligten Ratsuchenden sind die Experten*innen ihrer Situation.

Die IFD-Fachkraft dokumentiert den Verlauf und das Ergebnis des Einzelfalls in KlifdWeb (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).

Das Berichtswesen an den Auftraggeber stellt der IFD ebenfalls sicher.

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titleLänderspezifische Anforderungen

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titleLänderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung
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In Hessen werden die Integrationsfachdienste (IFD) zur Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung im Auftrag des Integrationsamtes oder anderer Leistungsträger tätig.

Für die Sicherung im Auftrag eines anderen Leistungsträgers gelten die Voraussetzungen der Gemeinsamen Empfehlung sowie gegebenenfalls den gesonderten Vereinbarungen. Der zuständige Leistungsträger bleibt nach § 194 Abs. 1 SGB IX für die Leistung verantwortlich (Kapitel 2.2.2.: Beauftragung im Einzelfall durch den Rehabilitationsträger). Dies gilt auch in Bezug auf die Dokumentation (Kapitel 2.4.2).
Dies bedeutet für den Integrationsfachdienst, dass Fälle im Auftrag eines Rehabilitationsträgers nach den Dokumentationsanforderungen in IFDoQu sowie ggf. zusätzlich nach den jeweiligen Vorgaben des Auftraggebers und zu dokumentieren sind.

Die Sicherung von Beschäftigungsverhältnissen im Auftrag des LWV-Integrationsamtes wird in Hessen als Begleitung bezeichnet.

Die Anforderungen sind in folgenden Dokumenten geregelt und detailliert ausgeführt:

  • Rahmenvereinbarung über die Leistungen der Integrationsfachdienste in Hessen (§§ 192 ff. SGB IX); Punkt 3 (Leistungen)

  • Anlage 1 (Modulkatalog) zur Rahmenvereinbarung; Modul Nr. 4

  • Fachliche Anforderungen zur Dokumentation mit IFDoQu

Deren jeweils gültige Fassungen sind im ‚IFD-Portal‘ der Homepage des LWV-Integrationsamtes eingestellt.

Die Zuständigkeit eines Integrationsfachdienstes richtet sich grundsätzlich nach dem Ort des Arbeitsplatzes. Im Einzelfall kann das Wunsch- und Wahlrecht des Klienten greifen (§ 8 Abs. 1 SGB XI). Der regional zuständige Dienst ist darüber, dass ein Klient einen anderen Dienst zur Beratung aufgesucht hat, unter Wahrung des Datenschutzes zu informieren.

Voraussetzung für eine Begleitung im Auftrag des LWV-Integrationsamtes Hessen ist ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplatz in Hessen sowie die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch durch das Versorgungsamt oder die Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit.

Eine beabsichtigte Begleitung ist dem Integrationsamt vor Aufnahme anzuzeigen.
Zielsetzung, geplanter Prozess und Ressourcen der Begleitung werden dem Integrationsamt mittels IFDoQu dargelegt.
Dabei wird zwischen folgenden Ziel- und Aufgabenstellungen unterschieden:

  • Erweiterung der kommunikativen und sozialen Kompetenzen

  • Anpassung an den (des) Arbeitsplatz(es)

  • Durchsetzung/Klärung von Teilhabeleistungen (§ 193 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX)

  • Entwicklung einer beruflichen Perspektive (§ 185 SGB IX)

  • Psychosoziale und/oder umfeldbezogene Stabilisierung des bestehenden Arbeitsverhältnisses (§ 185 SGB IX)

  • Sicherung im Rahmen Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX)

  • Sicherung im Rahmen UB

Diese Kategorien bestimmen den Prozess, mögliche Aktivitäten und Ergebnisse. Darüber hinaus dient die Auswahl des zutreffenden Items gegebenenfalls zur Differenzierung und Spezifizierung der zugrundeliegenden gesetzlichen Norm (vgl. unten Budget für Arbeit, Unterstützte Beschäftigung).

Der/die Beratende beim Integrationsfachdienst beschreibt die Ziele (mittels zwei Unterzielen) und Ressourcen  möglichst konkret und qualifiziert. Er/sie kalkuliert die voraussichtliche Dauer des Prozesses und den erforderlichen Umfang an Fachleistungsstunden.
Die Beauftragung durch das Integrationsamt ist im Vorfeld zwingend vorgeschrieben.
Die Sachbearbeitung im LWV-Integrationsamt prüft Voraussetzung, Begleitungsnotwendigkeit und Umfang sowie die Frage, ob aufgrund weiterer Prozesse und Verfahren eine Abstimmung oder Kooperation mit dem Integrationsfachdienst notwendig ist.
Die Beauftragung wird im Vorgang Begleitung in IFDoQu erteilt.

Der/die Beratende beim Integrationsfachdienst dokumentiert den Prozessverlauf kontinuierlich.
Die Beendigung der Begleitung wird dem LWV-Integrationsamt mit Übersendung des Abschlussberichts angezeigt. Darin werden Ergebnis der Begleitung, Zielerreichung sowie die verbrauchten Fachleistungsstunden dokumentiert. Bei Notwendigkeit einer weiteren Begleitung kann ein Folgeantrag gestellt werden.

Im Rahmen und für die Dauer eines Kündigungsschutzverfahrens (§§ 168 ff. SGB IX) kann die Begleitung eines behinderten Menschen auch ohne den Status einer Schwerbehinderung durch das Integrationsamt beauftragt werden. Der Zeitraum der Begleitung richtet sich dabei nach der Dauer des Kündigungsschutzverfahrens.

Für Menschen bei denen eine Hörbehinderung mit einem GdB von =>30 anerkannt und bei denen die Kommunikation erschwert ist, ist eine Begleitung nur durch besonders geschultes Fachpersonal möglich.
In Hessen stehen Integrationsfachdienste mit einem Fachdienst für Hörbehinderte Menschen zur Verfügung, so dass eine flächendeckende Versorgung mit einem Angebot für Hörbehinderte Menschen sichergestellt ist.
Hilfesuchende dieser Zielgruppe sind daher bei Bekanntwerden der o.g. Kriterien an den jeweiligen Fachdienst zu verweisen bzw. überzuleiten.

Besonderheiten:
Budget für Arbeit
Im Rahmen des Budgets für Arbeit ist eine Begleitung durch den Integrationsfachdienst möglich. Näheres dazu wird zwischen Integrationsamt und Integrationsfachdienst vereinbart.

Unterstützte Beschäftigung
Im Unterschied zur oben ausgeführten Begleitung besteht auf die Begleitung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung (UB) ein Rechtsanspruch des (schwer-)behinderten Menschen (§ 55 Abs. 3 SGB IX).
Die inhaltliche Dokumentation wird durch die Fortführung des Teilhabeplans ergänzt.
(vgl. auch Kapitel 2.2.4 Unterstützte Beschäftigung)

Mitarbeitende des LWV Hessen betreffend
Für Mitarbeitende des LWV Hessen und seiner Schulen, ihre Ehepartner sowie Verwandten ersten Grades (Eltern, Kinder), sowie für Berater der Integrationsfachdienste, gilt ein besonderer Datenschutz.
Sofern beim Integrationsfachdienst der besondere Status bekannt wird, ist bei der Dokumentation in IFDoQu ein Sperrkennzeichen zu aktivieren, sodass der entsprechende Fall im Integrationsamt nur dem Sachbearbeiter für Mitarbeiterfälle angezeigt wird.

Menschen mit einem Arbeitsplatz außerhalb Hessens
Die Beauftragung für Menschen mit einem Arbeitsplatz außerhalb Hessens ist vom Integrationsfachdienst mit dem jeweils zuständigen Integrationsamt zu vereinbaren. Die Zuständigkeit der Integrationsämter/Inklusionsämter richtet sich nach dem Ort des Arbeitsplatzes. (vgl. 2.3.1 Örtliche Zuständigkeit)


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titleLänderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Wie oben beschrieben, ist eine Begleitung im Auftrag des LWV-Integrationsamtes Hessen entsprechend dem Modulkatalog in Kategorien zu differenzieren.

Welche Aktivitäten und Aufgaben in jeder einzelnen Kategorie damit verbunden sind, ist in folgender Tabelle dargelegt:

Eine Begleitung bei einer Stufenweisen Wiedereingliederung ist eine Aufgabenstellung, deren Beauftragung durch den zuständigen Leistungsträger zu erfolgen hat. Näheres dazu ist den Dokuanforderungen mit IFDoQu zu entnehmen.

 

Das flächendeckende Netz der Integrationsfachdienste mit Fachdienst Hörbehinderte Menschen und deren regionaler Zuständigkeit ist unter dem link

Integrationsamt Hessen: Integrationsfachdienste (integrationsamt-hessen.de)
hinterlegt.

 

 

Unterstützte Beschäftigung

Es wird unterstellt, dass der Unterstützungsbedarf höher ist als bei typischen Begleitungsfällen. Dies kann durch die Disposition und Vereinbarung einer überdurchschnittlich hohen Gesamtzahl der benötigten Fachleistungsstunden oder auch der Planung längerfristiger Zeiträume angegeben werden. 

(Zur spezifischen Dokumentation der Unterstützten Beschäftigung siehe auch im IFD Portal als Kurzbeschreibung: IFDoQu Kurzübersicht BG  )

 

Budget für Arbeit

Beim Budget für Arbeit beginnt die Einschaltung des Integrationsfachdienstes durch die Anlage eines Begleitungsfalles mit der Kategorie ‚Sicherung im Rahmen Budget für Arbeit‘. Selbst wenn der Integrationsfachdienst beim Teilhabegespräch im Vorfeld des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses eingeschaltet wird, ist aufgrund der spezifischen Normierung des Budgets für Arbeit keine Beauftragung einer Qualifizierten Beratung möglich.

(siehe auch im IFD-Portal als Kurzbeschreibung: IFDoQu Kurzübersicht Budget für Arbeit )

 

Was die Beauftragung durch andere Auftraggeber/Leistungsträger mit einer Sicherung anbetrifft, so ist zur Dokumentation die IFDoQu Kurzübersicht sonstige BG mit

dieser Tabelle hilfreich:

 

Begleitungsart

Leistungsträger

Name konkreter Leistungsträger

Art der Vergütung

HePAS   

Integrationsamt Hessen (Modellprojekt)

InA Da/Wi/Ks (Stammdaten vorhanden)

Modellprojekt

HePAS

Übergang WfbM

Integrationsamt Hessen (Modellprojekt)

InA Da/Wi/Ks

(Stammdaten vorhanden)

Modellprojekt

Übergang WfbM

Träger der Eingliederungshilfe

LWV Da/Wi/Ks

(Stammdaten vorhanden)

Analog GE

Begleitung

Rehaträger

(SGB IX Teil 1)

 

Stammdaten Leistungsträger

GE  gemäß § 196 Absatz 3 SGB IX

 

Begleitung/ Vermittlung

Sonstige Auftraggeber (z.B. priv. Versicherungen)

 

Stammdaten Leistungsträger

Analog GE

Oder

Sonstiges

 


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