War der Sozialdatenschutz in der Vergangenheit ausschließlich im SGB und den Bundes- und Landesdatenschutzgesetzen normiert, ist seit Geltung der Europäischen-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) in 2016 diese nun vorrangig anwendbar. Manche Vorschriften finden sich ausschließlich in der EU-DSGVO (z.B B. zur Einwilligung), während andere nach wie vor in den (an die EU-DSGVO angepassten) Sozialgesetzbüchern geregelt sind (z.B B. zur Datenerhebung, -nutzung und -übermittlung).
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Dem Datenschutz unterliegt alles, was Fachkräfte in der Sozialen Arbeit mit Informationen ihrer Klientinnen und Klienten tun (Datenverarbeitung). Dies sind z.B B. persönliche Angaben erfragen, Notizen machen, analoge oder elektronische Akten führen, Akten (offen oder verschlossen) aufbewahren, aus den Akten Berichte und Stellungnahmen schreiben, im Team kollegial beraten, Fallkonferenzen mit anderen durchführen, Akten vernichten usw.
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