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Bei der Beteiligung von Dritten im Einzelfall regelt § 194 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § § 89 Absatz 2 SGB X, dass der zuständige Leistungsträger fallverantwortlich bleibt (siehe Kapitel 2.2.3.)
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Bei der Beteiligung von Dritten im Einzelfall regelt § 194 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § § 89 Absatz 2 SGB X, dass der zuständige Leistungsträger fallverantwortlich bleibt (siehe Kapitel 2.2.3.)
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