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In Nordrhein-Westfalen gibt es auf Landesebene Vereinbarungen, welche die IFD-Aufgaben des § 193 Abatz.2 SGB IX für bestimmte im Gesetz genannte oder weitere Zielgruppen konkretisieren oder über das im Gesetz dargestellte Aufgabenspektrum hinausgehend erweitern. Diese Vereinbarungen sind:Die grundsätzliche Bereitschaft der hessischen Integrationsfachdienste zur Mitarbeit an Modellvorhaben und Projekten ist dargelegt in der
Neben landesweit geltenden Vereinbarungen über eine Erweiterung der IFD-Zielgruppen und IFD-Aufgaben gibt es landschaftsverbandsspezifische Programme, welche nur für den jeweiligen Verbandsbereich Gültigkeit haben. Dies können jederzeit durch weitere - zeitlich befristete Modellprojekte - erweitert oder geändert werden. Für den Landschaftsverband Rheinland gilt folgende Erweiterung der IFD-Aufgaben und -Zielgruppen:
Neben den landes- oder landschaftsverbandsweit geltenden Vereinbarungen existieren bilaterale Vereinbarungen zwischen einzelnen regionalen IFD-Trägern und regionalen Dritten (z.B. zugelassene kommunale Träger der Arbeitsvermittlung). Der IFD-Träger berücksichtigt, dass diese Vereinbarungen nur mit Zustimmung des jeweiligen Inklusionsamtes abgeschlossen werden können
Deren jeweils gültige Fassung ist im ‚IFD-Portal‘ der Homepage des LWV-Integrationsamtes eingestellt. Ob und in welchem Umfang Modellvorhaben durch den Integrationsfachdienst umgesetzt werden, steht in Abhängigkeit zu seinen Ressourcen und Kompetenzen. Werden mit dem Integrationsamt Aktivitäten in Modellprojekten vereinbart, korrelieren die Umfänge, mit denen das Personal eingesetzt werden kann, mit den in der Dienstleistungsvereinbarung aufgeführten Umfängen für die Regelleistungen. Darüber hinaus ist die Zusammenarbeit mit weiteren Kooperationspartnern (z.B. SGB II/III-Träger) vor Ort möglich. Das LWV-Integrationsamt ist darüber zu informieren. |
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