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titleLänderspezifische Anforderungen

In Nordrhein-Westfalen gibt es auf Landesebene Vereinbarungen, welche die IFD-Aufgaben des § 193 Abatz.2 SGB IX für bestimmte im Gesetz genannte oder weitere Zielgruppen konkretisieren oder über das im Gesetz dargestellte Aufgabenspektrum hinausgehend erweitern.

Diese Vereinbarungen sind:Die grundsätzliche Bereitschaft der hessischen Integrationsfachdienste zur Mitarbeit an Modellvorhaben und Projekten ist dargelegt in der

  • Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit der Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Integrationsämtern des Landschaftsverbandes Rheinland und des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 01.07.2014,

  • ·Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Integrationsämtern des LVR und LWL vom 01.04.2016,

  • Vereinbarung der Landesakteure zur Umsetzung von STAR im Rahmen des Landesvorhabens „Kein Abschluss ohne Anschluss - KAoA“ (Verwaltungsvereinbarung KAoA-STAR vom August 2020):

  • KAoA-STAR stellt im Rahmen der Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss" sicher, dass in Nordrhein-Westfalen alle jungen Menschen mit sonderpädagogischen Förderbedarf Zugang zu einer, ihre besonderen Bedarfe berücksichtigenden, vertieften Beruflichen Orientierung erhalten. KAoA-STAR ermöglicht eine behinderungsspezifische Umsetzung von „Kein Abschluss ohne Anschluss",

  • Landschaftsverbandsinterne Regelungen mit den Fachbereichen Eingliederungshilfe-Inklusionsamt zur Umsetzung und Erweiterung des gesetzlichen Budgets für Arbeit gemäß § 61 SGB IX unter den Namen „LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion“.

Neben landesweit geltenden Vereinbarungen über eine Erweiterung der IFD-Zielgruppen und IFD-Aufgaben gibt es landschaftsverbandsspezifische Programme, welche nur für den jeweiligen Verbandsbereich Gültigkeit haben. Dies können jederzeit durch weitere - zeitlich befristete Modellprojekte - erweitert oder geändert werden.

Für den Landschaftsverband Rheinland gilt folgende Erweiterung der IFD-Aufgaben und -Zielgruppen:

  • LVR-interne Absprache mit dem Fachbereich Eingliederungshilfe über die IFD-Beteiligung im Programm „Zuverdienst“ der Eingliederungshilfe.

Neben den landes- oder landschaftsverbandsweit geltenden Vereinbarungen existieren bilaterale Vereinbarungen zwischen einzelnen regionalen IFD-Trägern und regionalen Dritten (z.B. zugelassene kommunale Träger der Arbeitsvermittlung).

Der IFD-Träger berücksichtigt, dass diese Vereinbarungen nur mit Zustimmung des jeweiligen Inklusionsamtes abgeschlossen werden können
  • Leistungen der Integrationsfachdienste in Hessen (§§ 192 ff. SGB IX); Einleitung und Punkt 6.6 (Modellvorhaben)

Deren jeweils gültige Fassung ist im ‚IFD-Portal‘ der Homepage des LWV-Integrationsamtes eingestellt.

Ob und in welchem Umfang Modellvorhaben durch den Integrationsfachdienst umgesetzt werden, steht in Abhängigkeit zu seinen Ressourcen und Kompetenzen.

Werden mit dem Integrationsamt Aktivitäten in Modellprojekten vereinbart, korrelieren die Umfänge, mit denen das Personal eingesetzt werden kann, mit den in der Dienstleistungsvereinbarung aufgeführten Umfängen für die Regelleistungen.

Darüber hinaus ist die Zusammenarbeit mit weiteren Kooperationspartnern (z.B. SGB II/III-Träger) vor Ort möglich. Das LWV-Integrationsamt ist darüber zu informieren.


1 incomplete Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.  

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