In Nordrhein-Westfalen gibt es auf Landesebene Vereinbarungen, welche die IFD-Aufgaben des § 193 Abatz.Absatz 2 SGB IX für bestimmte im Gesetz genannte oder weitere Zielgruppen konkretisieren oder über das im Gesetz dargestellte Aufgabenspektrum hinausgehend erweitern. Diese Vereinbarungen sind: Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit der Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Integrationsämtern des Landschaftsverbandes Rheinland und des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 01.07.2014, ·Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Integrationsämtern des LVR und LWL vom 01.04.2016, Vereinbarung der Landesakteure zur Umsetzung von STAR im Rahmen des Landesvorhabens „Kein Abschluss ohne Anschluss - – KAoA“ (Verwaltungsvereinbarung KAoA-STAR vom August 2020): KAoA-STAR stellt im Rahmen der Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss" sicher, dass in Nordrhein-Westfalen alle jungen Menschen mit sonderpädagogischen Förderbedarf Zugang zu einer, ihre besonderen Bedarfe berücksichtigenden, vertieften Beruflichen Orientierung erhalten. KAoA-STAR ermöglicht eine behinderungsspezifische Umsetzung von „Kein Abschluss ohne Anschluss", Landschaftsverbandsinterne Regelungen mit den Fachbereichen Eingliederungshilfe-Inklusionsamt zur Umsetzung und Erweiterung des gesetzlichen Budgets für Arbeit gemäß § 61 SGB IX unter den Namen „LVR-Budget für Arbeit – Arbeit – Aktion Inklusion“.
Neben landesweit geltenden Vereinbarungen über eine Erweiterung der IFD-Zielgruppen und IFD-Aufgaben gibt es landschaftsverbandsspezifische Programme, welche nur für den jeweiligen Verbandsbereich Gültigkeit haben. Dies können jederzeit durch weitere - – zeitlich befristete Modellprojekte - – erweitert oder geändert werden. Für den Landschaftsverband Rheinland gilt folgende Erweiterung der IFD-Aufgaben und -Zielgruppen: Neben den landes- oder landschaftsverbandsweit geltenden Vereinbarungen existieren bilaterale Vereinbarungen zwischen einzelnen regionalen IFD-Trägern und regionalen Dritten (z.B. zugelassene kommunale Träger der Arbeitsvermittlung). Der IFD-Träger berücksichtigt, dass diese Vereinbarungen nur mit Zustimmung des jeweiligen Inklusionsamtes abgeschlossen werden können. 1 incomplete Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden. |