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Im Rheinland sind die Integrationsfachdienste (IFD) regelmäßig im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben auch mit Schulungen und Informationsveranstaltungen im Sinne des § 185 Absatz 2 Satz 6 SGB IX beauftragt. Darüber hinaus gibt es Vereinbarungen, welche die IFD-Aufgaben des § 193 Absatz 2 SGB IX für bestimmte im Gesetz genannte oder weitere Zielgruppen konkretisieren oder über das im Gesetz dargestellte Aufgabenspektrum hinausgehend erweitern. Die Vereinbarungen über weitere Zielgruppen (behinderte oder von Behinderung bedrohte Beamte), für die der IFD im Rahmen seiner Aufgabenstellung im Schwerpunkt Sicherung in Nordrhein-Westfalen tätig werden kann, sindDie Anforderungen sind in folgenden Dokumenten geregelt und detailliert ausgeführt:
Vereinbarungen über eine Erweiterung der im § 192 Absatz 2 SGB IX benannten IFD-Zielgruppen und IFD-Aufgaben nach § 193 SGB IX sind:
Neben landesweit geltenden Vereinbarungen über eine Erweiterung der IFD-Zielgruppen und IFD-Aufgaben gibt es Programme, welche nur für den LVR-Verbandsbereich Gültigkeit haben. Diese können jederzeit durch weitere - zeitlich befristete Modellprojekte - erweitert oder geändert werden. Für den LVR gilt folgende Erweiterung der IFD-Aufgaben und -Zielgruppen:
Deren jeweils gültige Fassungen sind im ‚IFD-Portal‘ der Homepage des LWV-Integrationsamtes eingestellt. |
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Dokumente mit Gültigkeit in NRW:
Dokumente des LVR: Interne Regelungen mit den Fachbereichen Eingliederungshilfe-Arbeit zur Umsetzung und Erweiterung des gesetzlichen Budgets für Arbeit gem. § 61 SGB IX unter den Namen „LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion“: Richtlinie „LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion, Stand: 01.01.2022 Für eine einheitliche und vollständige Darstellung der Aufgaben der Integrationsfachdienste im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit stehen verschiedene Arbeitshilfen (Textbausteine für Flyer, Präsentationen) im IFD-Portal zur Verfügung. |