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Gesetzlicher Auftrag Das LVR-Inklusionsamt hat am 01.01.2005 die Strukturverantwortung für alle Aufgaben der Integrationsfachdienste und seine Zielgruppen im Rheinland übernommen. Es hält dafür eine qualifizierte und bedarfsdeckende Struktur an Integrationsfachdiensten - in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit finanzieller Mittel aus der Ausgleichsabgabe - vor. Struktur und Grundsätze Durch das LVR-Inklusionsamt ist im Rahmen der Strukturverantwortung in jedem Arbeitsagenturbezirk im Rheinland ein Integrationsfachdienst eingerichtet. Hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden. Als strukturverantwortliche Institution trägt das LVR-Inklusionsamt dafür Sorge, dass die Beteiligung der Integrationsfachdienste bei der Leistungserbringung nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt. Bei der Durchführung der Aufgaben der Integrationsfachdienste gemäß § 193 SGB IX werden unter Berücksichtigung der Zielgruppen ausgewählte Träger vom LVR-Inklusionsamt beauftragt. Die beauftragten, regional und überregional tätigen Träger bilden in jedem Arbeitsagenturbezirk einen Trägerverbund. Der durch das LVR-Inklusionsamt beauftragte Hauptträger des Trägerverbundes nimmt in seiner Region die Funktion des Ansprechpartners für die Kunden des Integrationsfachdienstes und die Fachaufsicht für die Fachkräfte des Trägerverbundes wahr. Um behinderten Menschen und Arbeitgebern eine fachkompetente Unterstützung anbieten zu können, arbeiten die Integrationsfachdienste nach behinderungsspezifischen Grundsätzen. Dies bedeutet, dass für
jeweils spezialisierte Fachdienste bzw. Fachkräfte zur Verfügung stehen. Über den behinderungsspezifischen Ansatz hinaus berücksichtigen die Integrationsfach-dienste folgende Grundsätze: Der Integrationsfachdienst arbeitet
Der Integrationsfachdienst
Der Integrationsfachdienst führt u. a. Aufgaben des LVR-Inklusionsamtes im Bereich der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben durch. Diese Beteiligung des Integrationsfachdienstes ist mit den anderen Aufgabenbereichen des LVR-Inklusionsamtes strukturell vernetzt. Um dies sicherzustellen, arbeitet der Integrationsfachdienst in der Leistungserbringung eng und vertrauensvoll mit
zusammen. Beauftragungsvertrag und Finanzierung Grundlage der Beteiligung der Integrationsfachdienste ist jeweils der Beauftragungsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Integrationsfachdienstes zwischen dem LVR-Inklusionsamt und dem Träger des Integrationsfachdienstes. Der Beauftragungsvertrag wird vorzugsweise unbefristet abgeschlossen, um die personelle Kontinuität und Fachexpertise für die Menschen mit Schwerbehinderung und ihrer Arbeitgeber zu gewährleisten. Der Beauftragungsvertrag beinhaltet
Die Vertragspartner verpflichten sich zur engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit. Die Steuerung der Arbeit der Integrationsfachdienste durch das LVR-Inklusionsamt erfolgt unter anderem mit Hilfe von Zielvereinbarungen, die zwischen dem Träger des Integrationsfachdienstes und dem LVR-Inklusionsamt jährlich abgeschlossen und überprüft werden (siehe Kapitel 2.4.3 und 4.2.1.1). Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 193 SGB IX und der im Kapitel 2.1.1 beschriebenen Aufgaben sowie im Kapitel 2.2.5 aufgeführten regionalen Vereinbarungen werden bei dem Träger/den Trägern des Integrationsfachdienstes - vor dem Hintergrund der erwarteten Nutzung durch die Auftraggeber - Fachkraftstellen vorgehalten und aus Mitteln der Ausgleichsabgabe (vor)finanziert. Näheres ergibt sich aus dem Beauftragungsvertrag. Sind die vom LVR-Inklusionsamt eingerichteten und finanzierten Fachkraftstellen in den Aufgabenfeldern „Vermittlung und Übergänge“ ausgelastet, kann ein IFD-Träger im Rheinland in eigener Verantwortung entscheiden, ob er - in Abstimmung mit dem LVR-Inklusionsamt - im Rahmen einer Nebenabrede weiteres Personal im Aufgabenfeld Vermittlung auf eigene Kosten und eigenes Risiko einstellt. Die in dem Beauftragungsvertrag definierten Standards gelten auch für diese zusätzlichen Fachkraftstellen. Im Rahmen einer Nebenabrede können „unter dem Dach“ des Beauftragungsvertrags weitere Angebote bzw. Projekte beim Integrationsfachdienst mit dem Ziel der Standardsicherung vereinbart werden. Im Rahmen seiner Strukturverantwortung hat das LWV-Integrationsamt mit der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Hessen und weiteren Verbänden eine Rahmenvereinbarung über die Leistungen der Integrationsfachdienste in Hessen abgeschlossen. Die Anforderungen ist in folgendem Dokument geregelt und detailliert ausgeführt:
Deren jeweils gültige Fassungen sind im ‚IFD-Portal‘ der Homepage des LWV-Integrationsamtes eingestellt. Mit dem Abschluss von Dienstleistungsvereinbarungen mit Trägern von Integrationsfachdiensten auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung wird ein flächendeckendes Angebot mit einheitlichen Maßstäben und Kriterien durch das LWV-Integrationsamt gesichert. In der Rahmenvereinbarung (Punkt 10) ist auch geregelt, dass die VertreterInnen der Träger der Integrationsfachdienste und das Integrationsamt in der Fachdienstkommission kontinuierlich zusammenarbeiten, beraten, empfehlen und Beschlüsse fassen, die die Rahmenvereinbarung betreffen. Die Fachdienstkommission tagt regelmäßig und hat eine Geschäftsordnung. |
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Anlage 1 des Beauftragungsvertrags, „Finanzierung“, Stand: Juli 2020 Anlage 2 des Beauftragungsvertrags, „Personalausstattung“, Stand: Juli 2020 Anlage 3 des Beauftragungsvertrags, „Aufgaben der Fachaufsicht“, Stand: Juli 2020 Anlage 4 des Beauftragungsvertrags, „Vereinbarung zur Fachassistenz Übergang Schule > Beruf (ÜSB)“, Stand: Juli 2020 Muster IFD-Verbundvertrag über die Einrichtung und Führung eines Trägerverbundes für den Integrationsfachdienst (IFD), Stand: November 2012 Nebenabrede Schwerpunkt Vermittlung, Stand: 2014 |