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titleLänderspezifische Anforderungen

Neben den im § 192 Abs. 2 bis 4 SGB IX benannten Zielgruppen sind durch Vereinbarungen bestimmte Zielgruppen erweitert bzw. konkretisiert worden für die der Integrationsfachdienst (IFD) im Auftrag des LVR-Inklusionsamtes oder anderer Landesakteure regelhaft tätig werden kann.

Dies sind:

  • behinderte oder von Behinderung bedrohte Beamte
    (Landesvereinbarungen mit der Justiz- und der Finanzverwaltung NRW)

  • Schüler*innen mit anerkannter Schwerbehinderung gemäß § 2 Absatz 2 SGB IX und /oder einem über ein AO-SF-Verfahren festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten

    • Geistige Entwicklung,

    • Körperliche und motorische Entwicklung,

    • Hören und Kommunikation,

    • Sehen,

    • Sprache,

sowie Schüler*innen mit einer fachärztlich diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung.

Schüler*innen mit dem Förderschwerpunkten Lernen und Emotionale und soziale Entwicklung können über KAoA-STAR begleitet werden, wenn eine Schwerbehinderung ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 vorliegt.

Die landschaftsverbandsspezifischen Richtlinien zur Durchführung des LVR-Budgets für Arbeit erweitern die in § 192 Absatz 2 Nummer 2 SGB IX dargestellte Zielgruppe der schwerbehinderten Menschen nach zielgerichteter Vorbereitung durch eine WfbM in Verbindung mit §§ 61 und 185 Absatz 3 Nummer 6 SGB IX um die Zielgruppe der Beschäftigten im Arbeitsbereich einer WfbM bzw. eines anderen Leistungsanbieters mit einer wesentlichen Behinderung nach §§ 53 ff. SGB XII.Die Anforderungen sind in folgenden Dokumenten geregelt und detailliert ausgeführt:

  • Rahmenvereinbarung über die Leistungen der Integrationsfachdienste in Hessen (§§ 192 ff. SGB IX); Punkt 3 (Leistungen)

  • IFD-Profil

Deren jeweils gültige Fassungen sind im ‚IFD-Portal‘ der Homepage des LWV-Integrationsamtes eingestellt.


1 incomplete Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Dokumente mit Gültigkeit in NRW:

  • Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit der Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Integrationsämtern des Landschaftsverbandes Rheinland und des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, Stand: 01.07.2014

  • Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Integrationsämtern des LVR und LWL, Stand: 01.04.2016

  • Vereinbarung der Landesakteure zur Umsetzung von STAR im Rahmen des Landesvorhabens „Kein Abschluss ohne Anschluss - KAoA“ (Verwaltungsvereinbarung KAoA-STAR, Stand: August 2020)

Dokumente des LVR:

Landschaftsverbandsinterne Verwaltungsabsprachen mit den Fachbereichen Eingliederungshilfe-Inklusionsamt zur Umsetzung und Erweiterung des gesetzlichen Budgets für Arbeit gemäß § 61 SGB IX unter den Namen „LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion“
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titleLänderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

  • Richtlinie „LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion, Stand: 01.01.2022

  • Interne Umsetzungshilfe über die IFD-Beteiligung im Rahmen des Programms „Zuverdienst“

  • 2 incomplete 2 complete Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.