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titleLänderspezifische Anforderungen

Eine Krise mit Auswirkung auf das Beschäftigungsverhältnis definiert sich für die IFD im Rheinland wie folgt: Die Arbeitsfähigkeit mit der Erfüllung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung einer/eines Beschäftigten mit Schwerbehinderung liegt aufgrund eines akut eskalierenden Konfliktes erheblich unterhalb der üblich gezeigten Leistung und bedarf aus Sicht des zuständigen Leistungsträgers einer außerbetrieblichen Intervention zur Behebung.

Ebenso kann das Verhalten der/des schwerbehinderten Beschäftigten negative, störende Auswirkungen auf den Betriebsfrieden haben.

In beiden Fällen führen die bisherigen Bewältigungsmechanismen zu keiner Befriedung des Konflikts.

Der Ursprung der Krise kann wie folgt angesiedelt sein:

  • Betrieblich (Konflikte mit dem Arbeitsumfeld),

  • intrapersonell/persönlicher Natur (Anpassungskonflikt, Verarbeitung von Vorkommnissen etc.),

  • privates Umfeld (Konflikte im privaten Umfeld, die sich auf die Person und deren Arbeitsleistung oder Verhalten negativ auswirken).

Der IFD-Fachkraft versteht ihre Aufgaben in dem Arbeitsfeld der psychosozialen Begleitung und Krisenintervention folgendermaßen:

  • Sie leistet Hilfestellung zur Bearbeitung von arbeitsplatzbezogenen betrieblichen Konflikten.

  • Sie interveniert zur Abwendung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen der Krise.

  • Sie interveniert mit dem Ziel der dauerhaften Sicherung und Befriedung des Beschäftigungsverhältnisses.

Die Intervention kann erfolgen durch:

  • Betriebsbesuche (vorzugsweise, da der IFD betriebsnah arbeitet),

  • Beratungsgespräche im IFD.

Bei Bedarf bezieht die IFD-Fachkraft interne Fachkräfte mit Spezialisierung in die Beratung ein (z. B. Psychologinnen und Psychologen im Bereich der Hörbehinderung, IFD-Fachkräfte im Bereich Menschen mit erworbener Hirnschädigung etc.).

Zur Vorgehensweise in der psychosozialen Begleitung und Krisenintervention gehört: 

  • Klärung der (unterschiedlichen) Problemsichtweisen, Interessen und Ziele der beteiligten Akteurinnen und Akteure,

  • Vereinbarung kongruenter Ziele, die von den Beteiligten akzeptiert werden; auf dem Weg zur Zielerreichung sind Teilziele und ein angemessener zeitlicher Rahmen abzustimmen,

  • Durchführung der vereinbarten Maßnahmen,

  • wird das Ziel nicht erreicht: Vereinbarung neuer, realistischerer Ziele unter Einbezug der neuen bzw. bisher erreichten Ziele,

  • ist das Ziel erreicht: Information der Beteiligten und Abschluss.

Die psychosoziale Begleitung schließt auch die fachdienstliche Betreuung während einer Wiedereingliederung des/der Klienten*in nach Krankheit mit ein.

Die IFD-Fachkraft berücksichtigt im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung nach

§ 44 SGB IX die vorrangige Zuständigkeit seiner Beteiligung durch den zuständigen Rehabilitationsträger, insbesondere die der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe Kapitel 2.2.2 Beauftragung durch Rehabilitationsträger).

Der IFD im Rheinland kann im Einzelfall nachrangig durch das LVR-Inklusionsamt beauftragt werden (siehe länderspezifische Umsetzungshilfe „Vorgehenskonzept zur Erbringung von Unterstützungsleistungen durch den Integrationsfachdienst im Rahmen einer Stufenweisen Wiedereingliederung im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung“).

Die IFD-Fachkraft berücksichtigt, dass das Kerngeschäft des IFD folgende Fachgebiete nicht umfasst:

  • Suchterkrankung,

  • Recht (der Integrationsfachdienst leistet keine Rechtsberatung),

  • medizinische Beurteilungen zu Menschen mit Behinderung,

  • therapeutische Interventionen,

  • akute Selbst- und Fremdgefährdung (Gewalttätigkeit, Suizidandrohung),

  • weitere notwendige Beratungsleistungen, die nicht im direkten Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen,

  • Begleitung und Beratung bei Angelegenheiten des täglichen, privaten und sozialen Alltags.

  • In den oben genannten Fachgebieten und Konfliktlagen verweist die IFD-Fachkraft auf externe Fachdienste und Beratungsstellen und schaltet diese ggf. ein.

Die IFD-Fachkraft dokumentiert Verlauf und Ergebnis der Psychosozialen Betreuung und Krisenintervention in KlifdWeb (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).

6 incomplete 6 complete Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Dokumente des LVR:

Vorgehenskonzept des LVR-Inklusionsamtes zur Erbringung von Unterstützungsleistungen durch den Integrationsfachdienst im Rahmen einer Stufenweisen Wiedereingliederung im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung
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titleLänderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

7 incomplete complete Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.