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Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes gehört es, mit Zustimmung des schwerbehinderten Menschen die Mitarbeiter im Betrieb oder in der Dienststelle über Art und Auswirkungen der Behinderung und über entsprechende Verhaltensregeln zu informieren und zu beraten. Diese Aufgabe ist insbesondere beim Personenkreis der Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung von besonderer Bedeutung. Bei der Ausführung der Leistungen berücksichtigt der Integrationsfachdienst im Besonderen die Vorgaben nach § 17 SGB I. Die Mitarbeiter des Integrationsfachdienstes sind nach § 35 SGB I verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Es ist unabdingbar, eine Schweigepflichtentbindung des schwerbehinderten Menschen einzuholen und mit ihm abzuklären, welche Daten im Betrieb oder in der Dienststelle bekanntgegeben werden dürfen. Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation). Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen. |
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