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(Grundsätzlich sei an dieser Stelle erwähnt, dass gemäß § 43 Abs. 6 SGB VI Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.) Sofern der/die Beschäftigte bereits eine Erwerbsminderungsrente bezieht und eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anstrebt, klärt die IFD-Fachkraft mit den Beteiligten, welche Auswirkungen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf die Erwerbsminderungsrente hat. Es wird abgeklärt, ob eine rentenunschädliche geringfügige Beschäftigung im Zuverdienst gewünscht wird. Sofern dies der Fall ist, berücksichtigt die IFD-Fachkraft im weiteren Unterstützungsprozess, dass ein Arbeitsplatz im Zuverdienst einem gesonderten Anerkennungsverfahren unterliegt[1]
Akquise einer geeigneten Praktikumstelle Bei Bedarf unterstützt die IFD-Fachkraft die Akquise einer geeigneten Praktikumstelle, vorzugsweise mit einer nachfolgenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsperspektive (siehe Kapitel 3.2.5.4). Das Praktikum sollte folgende Schwerpunkte haben:
Die Akquise einer geeigneten Praktikumstelle ist dann entbehrlich, wenn der/die Beschäftigte bereits auf einem betriebsintegrierten Arbeitsplatz mit einer sozialversicherungspflichtigen Anschlussperspektive bei dem Arbeitgeber beschäftigt wird.
Bewerbungsverfahren und Vorstellungsgespräch Bei Bedarf unterstützt die IFD-Fachkraft das Bewerbungsverfahren, z.B. durch Erarbei tung geeigneter Bewerbungsunterlagen und Begleitung des/der Beschäftigten zum Vorstellungsgespräch. Die psychosozialen Rahmenbedingungen werden besprochen und die Arbeitsbedingungen geklärt. Ebenfalls werden die Ansprechpersonen im Betrieb oder der Dienststelle geklärt. Die Initiierung einer Praktikumsvereinbarung liegt im Rheinland nicht in der Zuständigkeit des IFD, sondern bei der WfbM bzw. des anderen Leistungsanbieters.
Platzierung im Praktikumsbetrieb und Begleitung des Praktikums Die Platzierung des/der Beschäftigten im Praktikumsbetrieb und die Begleitung des Praktikums liegt in der Kernzuständigkeit der IFD-Fachkraft. Sie erhebt hierbei die Gestaltungsmöglichen. Die IFD-Fachkraft überprüft unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts das Fähigkeitsprofil und aktualisiert dieses bei Bedarf. Des Weiteren erstellt sie im Unterstützungsprozess das Anforderungsprofil nach Melba bzw. Melba SL (siehe Kapitel 3.2.5.1). Die IFD-Fachkraft stellt die notwendige psychosoziale Betreuung des/der Beschäftigten sicher und fungiert als Ansprechperson auch für den Betrieb oder der Dienststelle in einer Überforderungs- oder Krisensituation (siehe Kapitel 3.2.5.8). Bei Bedarf klärt die IFD-Fachkraft ein notwendiges Mobilitätstraining oder ein erforderliches Jobcoaching bei vorliegender Einstellungsbereitschaft des/der Arbeitgeber*in (siehe Kapitel 3.2.5.10). Die Information und Beratung des Arbeitgebers zu folgenden Themen erfolgt prozessbegleitend:
Auswertung des Praktikums Das Praktikum wird unter Beteiligung der/des Beschäftigten ausgewertet. Vorbereitend wird das Fähigkeits- und Anforderungsprofil überprüft und ein Profilvergleich erstellt. Die Zuständigkeit für den Auswertungsbericht liegt beim IFD. Im Auswertungsgespräch wird die weitere erforderliche Unterstützung des/der Beschäftigten benannt. Es wird geklärt, ob das Praktikum beendet oder bis zur Beschäftigungsaufnahme fortgeführt wird. Soll der Übergang in eine betriebliche Ausbildung nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r der Handwerksordnung (Ausbildung zum Fachpraktiker) erfolgen, klärt der Integrationsfachdienst, ob der Betrieb oder die Dienststelle über eine Person mit der verpflichtenden rehabilitationspädagogischen Zusatzausbildung (ReZA) verfügt. Die ReZA kann für den Ausbildungsbetrieb entfallen, sofern der IFD mit ReZA-Nachweis oder ein anderer Maßnahmeträger diese Ausbildung fachlich begleitet. Die IFD-Fachkraft klärt dies ggf. mit der zuständigen Kammer und dem Rehabilitationsträger bzw. dem Inklusionsamt.
Einstellungsbereitschaft des Arbeitgebers liegt vor Die IFD-Fachkraft erstellt eine Fachdienstliche Stellungnahme als Grundlage der Leistungsentscheidungen:
Platzierung im Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis Im Rheinland erhält der IFD mit einer schriftlichen Beauftragung den Auftrag der Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses und stellt auf dieser Grundlage dem/der Beschäftigten und dem Betrieb oder der Dienststelle seine Leistungen zur Verfügung (siehe Kapitel 3.2.1 sowie die relevanten Kapitel im Rahmen der Aufgaben nach § 193 Absatz 2 SGB IX). Bestandteil dieser Beauftragung ist eine erneute Fachdienstliche Stellungnahme vor Ablauf der befristeten finanziellen Leistungen. Liegt der Arbeitsplatz nicht in der örtlichen Zuständigkeit des IFD bereitet dieser die Übergabe vor. Die IFD-Fachkraft dokumentiert Verlauf und Ergebnis ihrer Beteiligung in KlifdWeb (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation). Das Berichtswesen an den Auftraggeber stellt der IFD ebenfalls gemäß den Vorgaben sicher. [1] Mit dem Angebot „Beschäftigung als Zuverdienst“ bietet der LVR eine zusätzliche inklusive Alternative zur Beschäftigung in einer Werkstatt, tagesstrukturierenden Angeboten oder dem Besuch einer Tagesstätte. Siehe hierzu: https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/menschenmitbehinderung/arbeitundausbildung/zuverdienst/zuverdienst.jsp |
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Der IFD kann insbesondere mit einer Fachdienstlichen Stellungnahme zur Feststellung des konkreten Unterstützungsbedarfs im Ausbildungsbetrieb sowie in der Berufsschule einschließlich Empfehlungen zu ggf. weiteren notwendigen individuellen Unterstützungsleistungen beauftragt werden (siehe Kapitel 3.4.1 und Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum § 61a SGB IX Budget für Ausbildung, Stand: 08/2020) |