Die Beauftragung des IFD im Rheinland erfolgt schriftlich (z.B B. per verschlüsselter Mail, per Brief, per Fax) an die IFD-Fachaufsicht. Die Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben oder das LVR-Inklusionsamt beauftragen den IFD im Einzelfall. Die Entscheidung, ob und wie der IFD beauftragt wird, liegt beim Auftraggeber. Die Beauftragung kann auf Anregung von Verfahrensbeteiligten erfolgen. Formen der Beteiligung des IFD am Kündigungsschutzverfahren: Die Beteiligung kann schriftlich in Form einer Fachdienstlichen Stellungnahme erfolgen (siehe Kapitel 3.4.1), die Beteiligung kann in Form der Teilnahme an der Kündigungsschutzverhandlung erfolgen. In diesem Fall werden die Kernaussagen des IFD im Ergebnisprotokoll der Verhandlung dokumentiert. Der IFD kann sich zu folgenden Themen äußern: Klärung, ob ein Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigungsgrund besteht, zur Verfügung stellen behinderungsspezifischer Expertise für den Einzelfall, Interpretation der im Verfahren vorliegenden Gutachten (etc.) in Bezug auf die konkreten Wechselwirkungen zwischen behinderungsbedingten Einschränkungen und beruflichen/betrieblichen Anforderungen und der sich daraus ergebenden Auswirkungen, Aufzeigen von Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten und bietet auf Wunsch das Angebot der Unterstützung im Rahmen seiner Aufgaben, empirisch fundierte Prognose zur Wirksamkeit der vorgestellten Maßnahmen und begleitenden Hilfen.
Außerhalb dieser Rahmenbedingungen kann sich der IFD im Kontext seiner gesetzlich festgelegten Aufgaben im Kündigungsschutzverfahren nicht äußern. So nimmt der IFD insbesondere keine Stellung zur Qualität des Arbeitsverhältnisses. Er tätigt keine Aussage darüber, ob ein Arbeitsverhältnis noch intakt oder bereits zerrüttet ist oder ob eine Weiterbeschäftigung des schwerbehinderten Menschen dem Arbeitgeber zumutbar ist oder nicht. 6 incomplete Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden. |