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Die Beteiligung der Integrationsfachdienste durch die Rehabilitationsträger auf der Grundlage des SGB IX ist in der Gemeinsamen Empfehlung „Integrationsfachdienste“ beschrieben und bedarf keiner Trägerzulassung nach der AZAV (Akkreditierungs- und und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung).
KASSYS bildet auf dieser Grundlage die Anforderungen an ein Qualitätsmanagement ab, die in der Gemeinsamen Empfehlung zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen nach § 37 Abs. 1 1 SGB IX formuliert sind.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurde im Jahr 2011 ein neues Kapitel zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen in das SGB III ein-gefügt. Die Regelungen verfolgen das Ziel, die Qualität arbeitsmarktlicher Dienstleistungen und damit die Leistungsfähigkeit und Effizienz des arbeitsmarktpolitischen Fördersystems nachhaltig zu verbessern.
Um dieses Ziel zu erreichen, werden nur solche Träger zur Einbringung von Arbeitsmarktdienstleistungen zugelassen, die unter anderem ihre Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen, qualifiziertes Personal einsetzen und ein System zur Sicherung der Qualität an-wendenanwenden. Hierzu dient die AZAV.
Eine Trägerzulassung im Rahmen der Beauftragungen durch die Träger des SGB II und des SGB III ist ausschließlich dann erforderlich, wenn Leistungen in einem oder mehreren der folgenden Fachbereiche angeboten werden:
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Verfolgen Integrationsfachdienste das Ziel, Maßnahmen in den o. g g. Bereichen der Arbeitsförderung durchführen, benötigen diese die Zulassung durch eine Fachkundige Stelle (Zertifizierungsstelle).
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Auf Integration gerichtetes Leitbild Leitbild / Qualitätspolitik, das den Aspekt der Kundenorientierung enthalten und die Integration auf den Ausbildungs-/Arbeitsmarkt berücksichtigen muss
Dokumentation der Betriebsorganisation, insbesondere dokumentierte Information zum Vermittlungsprozess
Schulungsplanung des Personals, zuzüglich eines dokumentierten Konzepts zur Personalentwicklung mit Aussagen zur Fort- und Weiterbildung und inklusive der Instrumente zum Fortbildungscontrolling
Zielvereinbarungen, insbesondere in Bezug auf Arbeitsmarktdienstleistungen, aussagekräftige Kennzahlen, Steuerung des Prozesses der fortlaufenden Verbesserung, Monitoring
Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Entwicklungen in den Maßnahmenkonzepten, also die nachweisbare Analyse des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes und das Vorhalten aussagekräftiger Zahlen, Daten und Fakten zu arbeitsmarktlichen Ergebnissen
Individuelle Förderung der Entwicklungs-, Eingliederungs- und Lernprozesse inklusive der Nachweisdokumentation zur individuellen Förderung und deren Beitrag zum Integrationserfolg
Maßnahmenbewertung und arbeitsmarktliche Ergebnisse mit Nachweis der Methoden der Bewertung der durchgeführten Maßnahmen durch systematisch erhobene und ausgewertete Zufriedenheitsbefragungen der Klienten und der Betriebe
Aussagen zur Zusammenarbeit mit Dritten, z. B B. andere Träger der Arbeitsförderung und Darstellung der Weiterentwicklung dieser Zusammenarbeit
Teilnehmerbefragungen und Beschwerdemanagement (Hinweis: Bei AZAV-zugelassenen Integrationsfachdiensten muss ein Beschwerdemanagementprozess als dokumentierte Information vorliegen.)
Auf dieser Grundlage beantwortet ein AZAV-Zulassungsaudit u. a a. folgende drei zentrale Fragen:
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