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Die Grundlagen der Beteiligung im Einzelfall ergeben sich aus § 17 Absatz 1 Nummer 2 SGB I§ 17 Absatz 1 Nummer 2 SGB I, wonach die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen vom Leistungsträger zur Verfügung gestellt werden. Mit § 97 Absatz 1 Satz 1 SGB X § 97 Absatz 1 Satz 1 SGB X ist der Leistungsträger legitimiert, seine Aufgaben von einem Dritten wahrnehmen zu lassen, wenn durch diesen die sachgerechte Aufgabenerfüllung geboten wird.

Was die Teilhabe behinderter Menschen anbelangt, so sind in § 192 SGB IX § 192 SGB IX die Integrationsfachdienste als Dienste Dritter definiert, die bei der Durchführung von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben für von Behinderung bedrohte, behinderte und schwerbehinderte Menschen beteiligt werden können.

Die Beteiligung (= Beauftragung Beauftragung) des Integrationsfachdienstes durch die Leistungsträger ist differenziert zu betrachten:

  • Die Beauftragung durch das Integrationsamt ergibt sich aus dessen Aufgabenstellung im Rahmen der §§ 185 ff. SGB IX§§ 185 ff. SGB IX.

  • Die Beauftragung durch Rehabilitationsträger im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenstellung ist in § 49 Absatz 6 Nummer 9 SGB IX § 49 Absatz 6 Nummer 9 SGB IX normiert.[1]
    In der Gemeinsamen Empfehlung „Integrationsfachdienste“ der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation haben sich die Rehabilitationsträger und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen auf der Basis des § 196 Absatz 3 SGB IX § 196 Absatz 3 SGB IX auf Grundsätze zur Beteiligung des Integrationsfachdienstes verständigt.

Bei der Beteiligung von Dritten im Einzelfall regelt § 194 Absatz 1 und 2 § 194 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 89 Absatz 2 SGB X§ 89 Absatz 2 SGB X, dass der zuständige Leistungsträger fallverantwortlich bleibt (siehe Kapitel 2Kapitel 2.2.3.)

Die Beteiligung des Integrationsfachdienstes im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung hat in § 55 SGB IX § 55 SGB IX in Verbindung mit § 185 Absatz 4 SGB IX § 185 Absatz 4 SGB IX eine andere Grundlage (siehe Kapitel 2Kapitel 2.2.4).

Darüber hinaus können regionale Vereinbarungen davon abweichende Grundlagen der Beteiligung definieren.

...

[1] Diese Regelung umfasst auch die Beauftragung des IFD durch den Rehabilitationsträger mit der erforderlichen Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule im Rahmen des Budgets für Ausbildung nach § 61a SGB IX§ 61a SGB IX.