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§ 3 Absatz 1 § 3 Absatz 1 der Gemeinsamen Empfehlung zur Beauftragung der Integrationsfachdienste in Verbindung mit § 193 SGB IX und § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX§ 193 SGB IX und § 28 Absatz 1 Nummer 2 SGB IX Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang. |
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Gemäß § 3 Absatz 1 § 3 Absatz 1 der Gemeinsame Empfehlungen sorgen die Integrationsämter im Rahmen ihrer Strukturverantwortung dafür, dass das komplette Dienstleistungsangebot nach § 193 SGB IX § 193 SGB IX im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX § 28 Absatz 1 Nummer 2 SGB IX für alle Vereinbarungspartner vorgehalten wird. § 7 § 7 der Gemeinsamen Empfehlung regelt die gemeinsame Basis zu Dokumentation, Berichtswesen und Statistik. Daneben obliegt es jedem IFD, jährlich über seine Arbeit zusammenfassend zu berichten (Absatz 3). Dabei erläutert der IFD aus seiner Sicht das Arbeitsergebnis zielgruppenspezifisch sowie geschlechterdifferenziert und beschreibt die Entwicklung der regionalen Zusammenarbeit gemäß § 197 SGB IX§ 197 SGB IX. Zur Bewertung der Ergebnisse und der Zielerreichung ist die Institution eines Landeskoordinierungsausschusses vorgesehen (§ 6 § 6 der Gemeinsamen Empfehlung). Als strukturverantwortlicher Auftraggeber lädt das Integrationsamt die Beteiligten ein. Der Landeskoordinierungsausschuss dient dazu, alle Fragen zur landesweiten Umsetzung der Gemeinsamen Empfehlung und zur Entwicklung der IFD zu erörtern. Dazu gehören
Das Integrationsamt gibt mit dem im Bundesland angewandten Dokumentationssystem die Grundlagen vor, damit alle Einzelfälle unabhängig von dem beauftragenden Leistungsträger sowie alle anderen Aktivitäten nach einheitlichen Kriterien erfasst werden. Zur regionalen Abstimmung und Kooperation können örtliche Koordinierungsausschüsse gebildet werden (§ 6 § 6 Absatz 3 GE):
Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen. |
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