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§ 195 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX § 28 Abs. 2 Nr. 1 § 195 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX § 28 Absatz 2 Nummer 1 SchwbAV Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang. |
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Sächliche AusstattungDie Integrationsfachdienste müssen nach der sächlichen Ausstattung in der Lage sein, ihre gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen. Zur Erfüllung der durch das Integrationsamt geforderten Dokumentationsanforderungen stellt der Träger des Integrationsfachdienstes die Kommunikations-, Büro- und Nachrichtentechnik einschließlich notwendiger Netzleistungen zur Verfügung. Arbeits- und Informationsmittel, wie z. B. Internet, Fachliteratur etc. sind den IFD-Fachkräften durch den Träger zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Der Träger stellt sicher, dass das länderspezifisch vereinbarte Corporate Design (einheitliches Erscheinungsbild) durch Beschilderung, Visitenkarten, Geschäftspapier etc. eingesetzt und eingehalten wird. ErreichbarkeitDer Träger muss gewährleisten, dass Kunden den Integrationsfachdienst durch zeitgemäße Kommunikationsmittel (z. B. Anrufbeantworter, E-Mail, Smartphone etc.) barrierefrei erreichen können. Dabei sind datenschutzrechtliche Regelungen zwingend einzuhalten. Für eine persönliche Erreichbarkeit regelt der Träger in Absprache mit dem Integrationsamt verbindliche Geschäftszeiten. Es ist zu gewährleisten, dass der Integrationsfachdienst zu den üblichen Geschäftszeiten durch eine zentrale Telefoneinwahl erreichbar ist und eingehende Anliegen zeitnah und bedarfsgerecht bearbeitet werden können. Zeitnah bedeutet:
Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen. |
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