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Das Recht auf Arbeit für Menschen mit Behinderungen in einem offenen, einbeziehenden und zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld ist in Artikel 27 Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention festgeschrieben. Die Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX § 6 SGB IX und die Integrationsämter können zur Umsetzung dieser Aufgaben und Ziele regionale Netzwerke bilden. Die Integrationsfachdienste können bei der Umsetzung der vereinbarten Aktivitäten beteiligt werden. Als Instrument der konstruktiven Zusammenarbeit der Partner haben sich Kooperations- oder Rahmenvereinbarungen auf regionaler Ebene etabliert. Diese befördern eine zielführende und passgenaue Durchführung von Modellprojekten und Sonderprogrammen für besondere Zielgruppen, aber auch im Rahmen des gesetzlichen Auftrages nach SGB IXSGB IX. Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen. |
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Die Integrationsfachdienste können bei der Umsetzung der vereinbarten Aktivitäten beteiligt werden. Der Koordinierungsausschuss ist eine mögliche Plattform für den Austausch in der Zusammenarbeit zwischen den Netzwerkpartnern (siehe auch 4Kapitel 4.2.1.4 Gemeinsamer Ergebnisbewertungen in Koordinierungsausschüssen). Festlegungen und Ergebnisse werden protokolliert und den teilnehmenden Netzwerkpartnern zur Kenntnis gegeben. |
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