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In Hessen werden die Integrationsfachdienste (IFD) zur Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung im Auftrag des Integrationsamtes oder anderer Leistungsträger tätig. Für die Sicherung im Auftrag eines anderen Leistungsträgers gelten die Voraussetzungen der Gemeinsamen Empfehlung sowie gegebenenfalls den gesonderten Vereinbarungen. Der zuständige Leistungsträger bleibt nach § 194 Abs. 1 SGB IX § 194 Absatz 1 SGB IX für die Leistung verantwortlich (Kapitel 2Kapitel 2.2.2 .: Beauftragung im Einzelfall durch den Rehabilitationsträger). Dies gilt auch in Bezug auf die Dokumentation (Kapitel 2Kapitel 2.4.2). Die Sicherung von Beschäftigungsverhältnissen im Auftrag des LWV-Integrationsamtes wird in Hessen als Begleitung bezeichnet. Die Anforderungen sind in folgenden Dokumenten geregelt und detailliert ausgeführt:
Deren jeweils gültige Fassungen sind im ‚IFD-Portal‘ der Homepage des LWV-Integrationsamtes eingestellt. Die Zuständigkeit eines Integrationsfachdienstes richtet sich grundsätzlich nach dem Ort des Arbeitsplatzes. Im Einzelfall kann das Wunsch- und Wahlrecht des Klienten greifen (§ 8 Abs. 1 SGB XI§ 8 Absatz 1 SGB XI). Der regional zuständige Dienst ist darüber, dass ein Klient einen anderen Dienst zur Beratung aufgesucht hat, unter Wahrung des Datenschutzes zu informieren. Voraussetzung für eine Begleitung im Auftrag des LWV-Integrationsamtes Hessen ist ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplatz in Hessen sowie die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch durch das Versorgungsamt oder die Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit. Eine beabsichtigte Begleitung ist dem Integrationsamt vor Aufnahme anzuzeigen.
Diese Kategorien bestimmen den Prozess, mögliche Aktivitäten und Ergebnisse. Darüber hinaus dient die Auswahl des zutreffenden Items gegebenenfalls zur Differenzierung und Spezifizierung der zugrundeliegenden gesetzlichen Norm (vgl. unten Budget für Arbeit, Unterstützte Beschäftigung). Der/die Beratende beim Integrationsfachdienst beschreibt die Ziele (mittels zwei Unterzielen) und Ressourcen möglichst konkret und qualifiziert. Er/sie kalkuliert die voraussichtliche Dauer des Prozesses und den erforderlichen Umfang an Fachleistungsstunden. Der/die Beratende beim Integrationsfachdienst dokumentiert den Prozessverlauf kontinuierlich. Im Rahmen und für die Dauer eines Kündigungsschutzverfahrens (§§ 168 ff. SGB IX§§ 168 ff. SGB IX) kann die Begleitung eines behinderten Menschen auch ohne den Status einer Schwerbehinderung durch das Integrationsamt beauftragt werden. Der Zeitraum der Begleitung richtet sich dabei nach der Dauer des Kündigungsschutzverfahrens. Für Menschen bei denen eine Hörbehinderung mit einem GdB von =>30 ≥30 anerkannt und bei denen die Kommunikation erschwert ist, ist eine Begleitung nur durch besonders geschultes Fachpersonal möglich. Besonderheiten: Unterstützte Beschäftigung Mitarbeitende des LWV Hessen betreffend Menschen mit einem Arbeitsplatz außerhalb Hessens |
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Wie oben beschrieben, ist eine Begleitung im Auftrag des LWV-Integrationsamtes Hessen entsprechend dem Modulkatalog in Kategorien zu differenzieren. Welche Aktivitäten und Aufgaben in jeder einzelnen Kategorie damit verbunden sind, ist in folgender Tabelle dargelegt: Eine Begleitung bei einer Stufenweisen Wiedereingliederung ist eine Aufgabenstellung, deren Beauftragung durch den zuständigen Leistungsträger zu erfolgen hat. Näheres dazu ist den Dokuanforderungen mit IFDoQu zu entnehmen. Das flächendeckende Netz der Integrationsfachdienste mit Fachdienst Hörbehinderte Menschen und deren regionaler Zuständigkeit ist unter dem Link Unterstützte Beschäftigung Budget für Arbeit Was die Beauftragung durch andere Auftraggeber/Leistungsträger mit einer Sicherung anbetrifft, so ist zur Dokumentation die IFDoQu Kurzübersicht sonstige BG mit dieser Tabelle hilfreich: |