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titleLänderspezifische Anforderungen

In Hessen werden die Integrationsfachdienste (IFD) zur Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung im Auftrag des Integrationsamtes oder anderer Leistungsträger tätig.

Für die Sicherung im Auftrag eines anderen Leistungsträgers gelten die Voraussetzungen der Gemeinsamen Empfehlung sowie gegebenenfalls den gesonderten Vereinbarungen. Der zuständige Leistungsträger bleibt nach § 194 Abs. 1 SGB IX § 194 Absatz 1 SGB IX für die Leistung verantwortlich (Kapitel 2Kapitel 2.2.2 .: Beauftragung im Einzelfall durch den Rehabilitationsträger). Dies gilt auch in Bezug auf die Dokumentation (Kapitel 2Kapitel 2.4.2).
Dies bedeutet für den Integrationsfachdienst, dass Fälle im Auftrag eines Rehabilitationsträgers nach den Dokumentationsanforderungen in IFDoQu sowie ggf. zusätzlich nach den jeweiligen Vorgaben des Auftraggebers und zu dokumentieren sind.

Die Sicherung von Beschäftigungsverhältnissen im Auftrag des LWV-Integrationsamtes wird in Hessen als Begleitung bezeichnet.

Die Anforderungen sind in folgenden Dokumenten geregelt und detailliert ausgeführt:

  • Rahmenvereinbarung über die Leistungen der Integrationsfachdienste in Hessen (§§ 192 ff. SGB IX§§ 192 ff. SGB IX); Punkt 3 Punkt 3 (Leistungen)

  • Anlage 1 Anlage 1 (Modulkatalog) zur Rahmenvereinbarung; Modul Nr. 4 4

  • Fachliche Anforderungen zur Dokumentation mit IFDoQu

Deren jeweils gültige Fassungen sind im ‚IFD-Portal‘ der Homepage des LWV-Integrationsamtes eingestellt.

Die Zuständigkeit eines Integrationsfachdienstes richtet sich grundsätzlich nach dem Ort des Arbeitsplatzes. Im Einzelfall kann das Wunsch- und Wahlrecht des Klienten greifen (§ 8 Abs. 1 SGB XI§ 8 Absatz 1 SGB XI). Der regional zuständige Dienst ist darüber, dass ein Klient einen anderen Dienst zur Beratung aufgesucht hat, unter Wahrung des Datenschutzes zu informieren.

Voraussetzung für eine Begleitung im Auftrag des LWV-Integrationsamtes Hessen ist ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplatz in Hessen sowie die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch durch das Versorgungsamt oder die Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit.

Eine beabsichtigte Begleitung ist dem Integrationsamt vor Aufnahme anzuzeigen.
Zielsetzung, geplanter Prozess und Ressourcen der Begleitung werden dem Integrationsamt mittels IFDoQu dargelegt.
Dabei wird zwischen folgenden Ziel- und Aufgabenstellungen unterschieden:

  • Erweiterung der kommunikativen und sozialen Kompetenzen

  • Anpassung an den (des) Arbeitsplatz(es)

  • Durchsetzung/Klärung von Teilhabeleistungen (§ 193 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX§ 193 Absatz 2 Nummer 6 SGB IX)

  • Entwicklung einer beruflichen Perspektive (§ 185 SGB IX§ 185 SGB IX)

  • Psychosoziale und/oder umfeldbezogene Stabilisierung des bestehenden Arbeitsverhältnisses (§ 185 SGB IX§ 185 SGB IX)

  • Sicherung im Rahmen Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX§ 61 SGB IX)

  • Sicherung im Rahmen UB

Diese Kategorien bestimmen den Prozess, mögliche Aktivitäten und Ergebnisse. Darüber hinaus dient die Auswahl des zutreffenden Items gegebenenfalls zur Differenzierung und Spezifizierung der zugrundeliegenden gesetzlichen Norm (vgl. unten Budget für Arbeit, Unterstützte Beschäftigung).

Der/die Beratende beim Integrationsfachdienst beschreibt die Ziele (mittels zwei Unterzielen) und Ressourcen  möglichst konkret und qualifiziert. Er/sie kalkuliert die voraussichtliche Dauer des Prozesses und den erforderlichen Umfang an Fachleistungsstunden.
Die Beauftragung durch das Integrationsamt ist im Vorfeld zwingend vorgeschrieben.
Die Sachbearbeitung im LWV-Integrationsamt prüft Voraussetzung, Begleitungsnotwendigkeit und Umfang sowie die Frage, ob aufgrund weiterer Prozesse und Verfahren eine Abstimmung oder Kooperation mit dem Integrationsfachdienst notwendig ist.
Die Beauftragung wird im Vorgang Begleitung in IFDoQu erteilt.

Der/die Beratende beim Integrationsfachdienst dokumentiert den Prozessverlauf kontinuierlich.
Die Beendigung der Begleitung wird dem LWV-Integrationsamt mit Übersendung des Abschlussberichts angezeigt. Darin werden Ergebnis der Begleitung, Zielerreichung sowie die verbrauchten Fachleistungsstunden dokumentiert. Bei Notwendigkeit einer weiteren Begleitung kann ein Folgeantrag gestellt werden.

Im Rahmen und für die Dauer eines Kündigungsschutzverfahrens (§§ 168 ff. SGB IX§§ 168 ff. SGB IX) kann die Begleitung eines behinderten Menschen auch ohne den Status einer Schwerbehinderung durch das Integrationsamt beauftragt werden. Der Zeitraum der Begleitung richtet sich dabei nach der Dauer des Kündigungsschutzverfahrens.

Für Menschen bei denen eine Hörbehinderung mit einem GdB von =>30 ≥30 anerkannt und bei denen die Kommunikation erschwert ist, ist eine Begleitung nur durch besonders geschultes Fachpersonal möglich.
In Hessen stehen Integrationsfachdienste mit einem Fachdienst für Hörbehinderte Menschen zur Verfügung, so dass eine flächendeckende Versorgung mit einem Angebot für Hörbehinderte Menschen sichergestellt ist.
Hilfesuchende dieser Zielgruppe sind daher bei Bekanntwerden der o.g g. Kriterien an den jeweiligen Fachdienst zu verweisen bzw. überzuleiten.

Besonderheiten:
Budget für Arbeit
Im Rahmen des Budgets für Arbeit ist eine Begleitung durch den Integrationsfachdienst möglich. Näheres dazu wird zwischen Integrationsamt und Integrationsfachdienst vereinbart.

Unterstützte Beschäftigung
Im Unterschied zur oben ausgeführten Begleitung besteht auf die Begleitung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung (UB) ein Rechtsanspruch des (schwer-)behinderten Menschen (§ 55 Abs. 3 SGB IX§ 55 Absatz 3 SGB IX).
Die inhaltliche Dokumentation wird durch die Fortführung des Teilhabeplans ergänzt.
(vgl. auch Kapitel 2Kapitel 2.2.4 Unterstützte Beschäftigung)

Mitarbeitende des LWV Hessen betreffend
Für Mitarbeitende des LWV Hessen und seiner Schulen, ihre Ehepartner sowie Verwandten ersten Grades (Eltern, Kinder), sowie für Berater der Integrationsfachdienste, gilt ein besonderer Datenschutz.
Sofern beim Integrationsfachdienst der besondere Status bekannt wird, ist bei der Dokumentation in IFDoQu ein Sperrkennzeichen zu aktivieren, sodass der entsprechende Fall im Integrationsamt nur dem Sachbearbeiter für Mitarbeiterfälle angezeigt wird.

Menschen mit einem Arbeitsplatz außerhalb Hessens
Die Beauftragung für Menschen mit einem Arbeitsplatz außerhalb Hessens ist vom Integrationsfachdienst mit dem jeweils zuständigen Integrationsamt zu vereinbaren. Die Zuständigkeit der Integrationsämter/Inklusionsämter richtet sich nach dem Ort des Arbeitsplatzes. (vgl. 2Kapitel 2.3.1 Örtliche Zuständigkeit)


6 incomplete Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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titleLänderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Wie oben beschrieben, ist eine Begleitung im Auftrag des LWV-Integrationsamtes Hessen entsprechend dem Modulkatalog in Kategorien zu differenzieren.

Welche Aktivitäten und Aufgaben in jeder einzelnen Kategorie damit verbunden sind, ist in folgender Tabelle dargelegt:

Eine Begleitung bei einer Stufenweisen Wiedereingliederung ist eine Aufgabenstellung, deren Beauftragung durch den zuständigen Leistungsträger zu erfolgen hat. Näheres dazu ist den Dokuanforderungen mit IFDoQu zu entnehmen.

Das flächendeckende Netz der Integrationsfachdienste mit Fachdienst Hörbehinderte Menschen und deren regionaler Zuständigkeit ist unter dem Link
Integrationsamt Hessen: Integrationsfachdienste (integrationsamt-hessen.de)
hinterlegt.

Unterstützte Beschäftigung
Es wird unterstellt, dass der Unterstützungsbedarf höher ist als bei typischen Begleitungsfällen. Dies kann durch die Disposition und Vereinbarung einer überdurchschnittlich hohen Gesamtzahl der benötigten Fachleistungsstunden oder auch der Planung längerfristiger Zeiträume angegeben werden.
(Zur spezifischen Dokumentation der Unterstützten Beschäftigung siehe auch im IFD-Portal als Kurzbeschreibung: IFDoQu Kurzübersicht BG)

Budget für Arbeit
Beim Budget für Arbeit beginnt die Einschaltung des Integrationsfachdienstes durch die Anlage eines Begleitungsfalles mit der Kategorie „Sicherung im Rahmen Budget für Arbeit“. Selbst wenn der Integrationsfachdienst beim Teilhabegespräch im Vorfeld des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses eingeschaltet wird, ist aufgrund der spezifischen Normierung des Budgets für Arbeit keine Beauftragung einer Qualifizierten Beratung möglich.
(siehe auch im IFD-Portal als Kurzbeschreibung: IFDoQu Kurzübersicht Budget für Arbeit)

Was die Beauftragung durch andere Auftraggeber/Leistungsträger mit einer Sicherung anbetrifft, so ist zur Dokumentation die IFDoQu Kurzübersicht sonstige BG mit dieser Tabelle hilfreich: 


7 incomplete Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.