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Die IFD-Träger im Rheinland berücksichtigen im Einstellungsverfahren und während der Beschäftigung der IFD-Fachkräfte je nach Aufgabenschwerpunkt die in den „Übergeordneten Anforderungen“ dargestellten Qualitätsanforderungen und orientieren sich des Weiteren an den „Übergeordneten Umsetzungshilfen“. Die Erkenntnisse des IFD-Trägers und die des LVR-Inklusionsamtes münden in die fachliche Einarbeitung der IFD-Fachkraft und die berufsbegleitende Qualifizierung ein (siehe Kapitel 2Kapitel 2.3.3.2 und 2und 2.3.3.3). |
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