Der IFD-Träger konkretisiert in Zusammenarbeit mit der IFD-Fachaufsicht und dem LVR-Inklusionsamt die fachliche Einarbeitung der IFD-Fachkraft in einem Einarbeitungsplan. Dort wird festgelegt, welche fachspezifischen Inhalte der eingestellten IFD-Fachkraft vermittelt werden. Es werden die Verantwortlichkeiten bestimmt und die Termine bzw. Zeitfenster festgelegt. Hierbei werden unter Berücksichtigung des Aufgabenschwerpunkts unter anderem folgende fachliche Themen berücksichtigt: Zielgruppen und Aufgaben der IFD-Fachkraft gemäß § 192 und 193 SGB IX§§ 192 und 193 SGB IX, Arbeitsweise der IFD-Fachkraft gemäß den Grundsätzen des LVR-Inklusionsamtes im Rahmen der Beteiligung von IFD bei der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Rheinland, Richtlinien des LVR-Inklusionsamtes im Rahmen der Beteiligung von IFD bei der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Rheinland, Gemeinsame Empfehlung „Integrationsfachdienste“, Gemeinsame Empfehlung „Unterstützte Beschäftigung“, Leitfaden „Fachdienstliche Stellungnahmen“, Empfehlung des LVR-Integrationsamtes zur Förderung eines Jobcoachings (Betriebliches Arbeitstraining), Vorgehenskonzept für die Mehrfachbetreuung bei Hör-/Seheinschränkungen im Bereich Sicherung § 185 Absatz 2 SGB IX§ 185 Absatz 2 SGB IX, Richtlinien „LVR-Budget für Arbeit - Arbeit – Aktion Inklusion“, KAoA-Handbuch und Verfahrensbeschreibung, Elementbeschreibungen KAoA-STAR einschließlich der konkretisierenden Hinweise, Vereinbarungen zu den Prozessen und Verantwortlichkeiten bei der Umsetzung von KAoA-STAR im Gemeinsamen Lernen (VMI-Matrix 2017Matrix 2017), Kennenlernen der Klientinnen und Klienten und Fallübergaben, Datenschutz und Schweigepflicht, Dokumentation in KlifdWeb, Qualitätsmanagementsystem KASSYS, Kennenlernen der relevanten Kooperationspartnerinnen bzw. Kooperationspartner und des Netzwerks.
Des Weiteren erwirbt die IFD-Fachkraft im Rahmen der Einarbeitung Grundlagenkenntnisse zu folgenden Themen: Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben gemäß § 185 SGB IX § 185 SGB IX und Zuständigkeiten, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 49 und 50 SGB IX §§ 49 und 50 SGB IX und Zuständigkeiten, Kündigungsschutz gemäß § 168 ff. SGB IX§§ 168 ff. SGB IX, Arbeitsrecht.
Der Träger ermöglicht der IFD-Fachkraft die Teilnahme an den Grundlagenschulungen des LVR-Inklusionsamtes. Die IFD-Fachkraft beteiligt sich an dem relevanten Arbeitskreis der IFD-Fachkräfte im Rheinland. Der Träger ermöglicht der IFD-Fachkraft ihre Teilnahme. Die fachliche Einarbeitung wird mit der IFD-Fachkraft prozessbegleitend reflektiert, ggf. modifiziert bzw. fortgeschrieben. Der Stand der fachlichen Einarbeitung wird zum Ende der Probezeit durch den Träger und die IFD-Fachaufsicht gemeinsam mit der IFD-Fachkraft ausgewertet. Das LVR-Inklusionsamt wird über den Stand informiert. 1 incomplete Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden. |