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In Nordrhein-Westfalen gibt es auf Landesebene Vereinbarungen, welche die IFD-Aufgaben des § 193 Absatz 2 SGB IX § 193 Absatz 2 SGB IX für bestimmte im Gesetz genannte oder weitere Zielgruppen konkretisieren oder über das im Gesetz dargestellte Aufgabenspektrum hinausgehend erweitern. Diese Vereinbarungen sind:
Neben landesweit geltenden Vereinbarungen über eine Erweiterung der IFD-Zielgruppen und IFD-Aufgaben gibt es landschaftsverbandsspezifische Programme, welche nur für den jeweiligen Verbandsbereich Gültigkeit haben. Dies können jederzeit durch weitere – weitere – zeitlich befristete Modellprojekte – Modellprojekte – erweitert oder geändert werden. Für den Landschaftsverband Rheinland gilt folgende Erweiterung der IFD-Aufgaben und -Zielgruppen:
Neben den landes- oder landschaftsverbandsweit geltenden Vereinbarungen existieren bilaterale Vereinbarungen zwischen einzelnen regionalen IFD-Trägern und regionalen Dritten (z.B B. zugelassene kommunale Träger der Arbeitsvermittlung). Der IFD-Träger berücksichtigt, dass diese Vereinbarungen nur mit Zustimmung des jeweiligen Inklusionsamtes abgeschlossen werden können. |
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Dokumente mit Gültigkeit in NRW:
Dokumente des LVR:
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