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Die Zuständigkeit eines Integrationsfachdienstes für eine Region ist in der zwischen dem Integrationsamt und dem Träger abgeschlossenen Dienstleistungsvereinbarung festgelegt.
Deren jeweils gültige Fassungen sind im ‚IFD-Portal‘ der Homepage des LWV-Integrationsamtes eingestellt. Bei Integrationsfachdiensten mit einem Beratungsangebot für Hörbehinderte Menschen umfasst die Zuständigkeit ein größeres Einzugsgebiet. Näheres dazu ist ebenfalls in der Dienstleistungsvereinbarung geregelt. Abweichend von der oben definierten örtlichen Zuständigkeit und dem „Arbeitsplatzprinzip“ können schwerbehinderte oder gleichgestellte Ratsuchende gemäß Wunsch- und Wahlrecht (§ 8 SGB IX) einen Dienst ihrer Wahl, z. B. wohnortnah aufsuchen. Das Wunsch- und Wahlrecht gilt nicht im Zusammenhang mit der Beratung von Betrieben oder betrieblichen Interessenvertretern. |
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Bei Hörbehinderten Menschen und die besonderen Bedingungen und Anforderungen an deren Beratung ist das Wunsch- und Wahlrecht auf die ausgewiesenen Integrationsfachdienste mit Hörbehinderten-Angebot beschränkt. |
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