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Für die Beauftragung bezüglich der psychosozialen Betreuung im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben ergibt sich aus den mit den Trägern abgeschlossenen Vereinbarungen, dass das Integrationsamt über die Notwendigkeit individueller psychosozialer Betreuung entscheidet. Wenden sich schwerbehinderte Menschen an den Integrationsfachdienst, ohne ihm zur psychosozialen Betreuung oder zur Berufsbegleitung im Sinne von § 193 Absatz 2 SGB IX zugewiesen zu sein, trifft das Integrationsamt die grundsätzliche Entscheidung über die Notwendigkeit der Betreuung, sobald ihm der zur Beurteilung des Einzelfalles erforderliche Anmeldebogen vom Integrationsfachdienst zugesandt worden ist. Dabei legt das Integrationsamt grundsätzlich Art, Umfang und Dauer der Betreuung in Abstimmung mit der betreuenden Fachkraft im Einzelfall fest; dies gilt auch für Änderungen im Verlaufe der psychosozialen Betreuung bzw. der begleitenden Maßnahmen nach § 193 Absatz 2 SGB IX. In der Praxis erfolgt diese Festlegung durch Prüfung und Gegenzeichnung der von der jeweiligen Fachkraft vorgelegten Betreuungsberichte über die einzelnen hilfesuchenden Klienten durch die Koordinatoren des Integrationsamtes. Ansatzpunkt der Betreuungs- und Begleitungsarbeit sind Probleme und Konflikte im Arbeitsleben. Ziel ist es, diese Probleme zu beseitigen, zu lindern oder abzuschwächen, um das Arbeitsverhältnis zu sichern. Daher ist es Aufgabe der psychosozialen Betreuung, den schwerbehinderten Menschen in seinem Bemühen um den Erhalt des Arbeitsplatzes zu unterstützen, bei drohender Kündigung die erforderlichen Hilfen zu gewähren sowie Institutionen, Betriebe, Arbeitgeber und Kollegen in den Fragen psychosozialer Störungen zu beraten. Die Betreuung beschränkt sich nicht auf die betreute Person. Sie schließt ggf. auch das häusliche und das betriebliche Umfeld mit ein, sofern dies für den Erhalt des Arbeitsplatzes erforderlich ist. Die psychosoziale Betreuung erstreckt sich auf die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Eingliederung von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen in das Arbeitsleben auf dem ersten Arbeitsmarkt. Diese Maßnahmen werden stets in Abstimmung mit dem Integrationsamt durchgeführt. Maßnahmen, die in die Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers fallen – insbesondere Heil- und Suchtbehandlung – können nicht gewährt werden. Dauert eine Betreuungsmaßnahme länger als sechs Monate, ist ein Zwischenbericht erforderlich. Die weitere Berichtserstattung erfolgt jährlich, es sei denn, es treten maßgebliche Änderungen ein. In folgenden Fällen erfolgt spätestens nach sechs Monaten eine Abmeldung:
Nach Abschluss einer Begleitung eine Wartezeit von mindestens sechs Monaten einzuhalten, bis dieselbe Person wieder vom Integrationsfachdienst begleitet werden kann. Ausnahmen sind vorab mit der Koordination des Integrationsamtes zu klären. |
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