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titleLänderspezifische Anforderungen
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Jede Beratung, Betreuung und Vermittlung ist in geeigneter Weise, sowohl hinsichtlich des Einzelfalles als auch allgemein für statistische Auswertungen festzuhalten. Bei Beginn einer Maßnahme sind die vom Integrationsamt geforderten Daten an dieses weiterzugeben.

Dauert eine Betreuungsmaßnahme länger als sechs Monate, ist ein Zwischenbericht erforderlich. Die weitere Berichterstattung erfolgt jährlich; es sei denn, es treten maßgebliche Änderungen in den persönlichen Daten, den persönlichen Verhältnissen oder in der Arbeitssituation bei dem gemeldeten Klienten ein.

Für die beschriebene Dokumentation gegenüber dem Integrationsamt bzw. das hieraus resultierende Berichtswesen wird dem Integrationsfachdienst über die Software-Anwendung ein vereinheitlichtes Berichtsformular zur Verfügung gestellt, welches verbindlich zu nutzen ist.

In den Berichten ist der bisherige Verlauf der Begleitung und die weitere Notwendigkeit und Planung, bzw. bei Abschlussberichten das Ergebnis in gebotener Kürze darzustellen.

Im Begleitungsfalle sind die erhobenen Klientendaten analog zur niedersächsischen Aktenordnung mit Ablauf des fünften Kalenderjahres nach Abmeldung zu löschen, Schriftverkehr und Papierakte sind zu vernichten.

Es erfolgt keine Löschung bzw. Vernichtung im Falle der Wiederanmeldung innerhalb dieses Zeitraums.

Bei Qualifizierter Beratung besteht keine Berichtspflicht gegenüber dem Integrationsamt. Die aus Qualifizierter Beratung resultierenden Klientendaten sind bis zum Abschluss des auf den Abschluss der Beratung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und anschließend der Löschung zuzuführen.


6 incomplete Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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