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id3
titleLänderspezifische Anforderungen
6 complete

In Niedersachsen erfolgt keine Vermittlung durch den Integrationsfachdienst in Zuständigkeit des Integrationsamtes. 

Als Sonderfall der Begleitung ist eine Hinführung zur Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich (siehe Kapitel 2.1.2). Der maßgebliche Unterschied zur Vermittlung hierbei ist, dass keine aktive Akquise von Arbeitsplätzen durch den Integrationsfachdienst erfolgt.

Eine Vermittlung bei einer Einzelbeauftragung BAR ist möglich.


6 incomplete Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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