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Für die Beauftragung bezüglich der psychosozialen Betreuung im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben ergibt sich aus den mit den Trägern abgeschlossenen Vereinbarungen, dass das Integrationsamt über die Notwendigkeit individueller psychosozialer Betreuung entscheidet. Wenden sich schwerbehinderte Menschen an den Integrationsfachdienst, ohne ihm zur psychosozialen Betreuung oder zur Berufsbegleitung im Sinne von § 193 Absatz 2 SGB IX zugewiesen zu sein, trifft das Integrationsamt die grundsätzliche Entscheidung über die Notwendigkeit der Betreuung, sobald ihm der zur Beurteilung des Einzelfalles erforderliche Anmeldebogen vom Integrationsfachdienst zugesandt bereitgestellt worden ist. Dabei legt das Integrationsamt grundsätzlich Art, Umfang und Dauer der Betreuung in Abstimmung mit der betreuenden Fachkraft im Einzelfall fest; dies gilt auch für Änderungen im Verlaufe der psychosozialen Betreuung bzw. der begleitenden Maßnahmen nach § 193 Absatz 2 SGB IX. In der Praxis erfolgt diese Festlegung durch Prüfung und Gegenzeichnung der von der jeweiligen Fachkraft vorgelegten Betreuungsberichte über die einzelnen hilfesuchenden Klienten durch die Koordinatoren IFD-Koordination des Integrationsamtes. Ansatzpunkt der Betreuungs- und Begleitungsarbeit sind Probleme und Konflikte im Arbeitsleben. Ziel ist es, diese Probleme zu beseitigen, zu lindern oder abzuschwächen, um das Arbeitsverhältnis zu sichern. Daher ist es Aufgabe der psychosozialen Betreuung, den schwerbehinderten Menschen in seinem Bemühen um den Erhalt des Arbeitsplatzes zu unterstützen, bei drohender Kündigung die erforderlichen Hilfen zu gewähren sowie Institutionen, Betriebe, Arbeitgeber und Kollegen in den Fragen psychosozialer Störungen zu beraten. Die Betreuung beschränkt sich nicht auf die betreute Person. Sie schließt ggf. auch das häusliche und das betriebliche Umfeld mit ein, sofern dies für den Erhalt des Arbeitsplatzes erforderlich ist. Die psychosoziale Betreuung erstreckt sich auf die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Eingliederung von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen in das Arbeitsleben auf dem ersten Arbeitsmarkt. Diese Maßnahmen werden stets in Abstimmung mit dem Integrationsamt durchgeführt. Maßnahmen, die in die Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers fallen – insbesondere Heil- und Suchtbehandlung – können nicht gewährt werden. Dauert eine Betreuungsmaßnahme länger als sechs Monate, ist ein Zwischenbericht erforderlich. Die weitere Berichtserstattung erfolgt jährlich, es sei denn, es treten maßgebliche Änderungen ein. In folgenden Fällen erfolgt spätestens nach sechs Monaten eine Abmeldung: · Beendigung des Arbeitsverhältnisses, · Zugang Rentenbescheid bei befristeter oder unbefristeter voller Erwerbsminderungsrente,
· Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft, Bei Elternzeit ohne berufliche Tätigkeit ist die Begleitung umgehend zu beenden. Sofern Altersrente bezogen wird ohne weiter ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 156 SGB IX in Verbindung mit § 185 SGB IX auszuüben, ist ebenfalls die Begleitung ohne Übergangsfrist zu beenden. Nach Abschluss einer Begleitung ist eine Wartezeit von mindestens sechs Monaten einzuhalten, bis dieselbe Person wieder vom Integrationsfachdienst begleitet werden kann. Ausnahmen sind vorab mit der IFD-Koordination des Integrationsamtes zu klären. zu klären. Neben der Begleitung ist als Unterstützung bei der Erlangung eines Beschäftigungsverhältnisses eine „Hinführung“ möglich. Die „Hinführung“ beinhaltet die umfassende Beratung und aktive Unterstützung von schwerbehinderten Menschen ohne bestehendes Arbeitsverhältnis zur Aufnahme einer neuen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für die Maßnahme ist (als Ausnahme zum grundsätzlich niederschwelligen Zugang zum Integrationsfachdienst) die festgestellte Schwerbehinderteneigenschaft oder die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen. Der schwerbehinderte oder gleichgestellte Mensch muss zudem arbeitssuchend gemeldet sein. In Abgrenzung zum Tätigkeitsfeld der Vermittlung darf mit der „Hinführung“ keine generelle, einzelfallbezogene oder gar profilgenaue Stellenakquise verbunden sein. Die Maßnahme umfasst die Unterstützung des anspruchsberechtigten Personenkreises bei der Erstellung und Überarbeitung von Bewerbungsunterlagen, das Aufzeigen von Möglichkeiten der Stellensuche und ggf. die Vorbereitung und die Begleitung zu Bewerbungsgesprächen. Auch ein Bewerbungscoaching ist im Einzelfall vorstellbar. Hierbei sollen die spezifischen, behinderungsbedingten Erfordernisse (z. B. bei psychischen oder neurologischen Funktionsbeeinträchtigungen) besondere Berücksichtigung finden. Eine Begleitung des anspruchsberechtigten Personenkreises zu Behördenterminen wie etwa zu Rehabilitationsträgern oder zu den Reha/ SB-Bereichen der Agenturen für Arbeit soll jedoch nicht erfolgen, da hier eigenes Fachpersonal zur Beratung und Unterstützung vorgehalten wird. Diese Einschränkung gilt nicht für den Personenkreis der hörbehinderten Menschen, da hier infolge eines oft deutlich eingeschränkten Schriftsprachverständnisses auch eine Übernahme der erforderlichen mündlichen und schriftlichen Kommunikationsaufgaben (Formularmanagement, Behördenkontakte) erforderlich und sinnvoll ist. Auf die zusätzliche Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetschern oder Gebärdendolmetscherinnen wird ausdrücklich hingewiesen. Die „Hinführung“ sollte einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten. In gesondert zu begründeten Ausnahmeeinzelfällen kann die Maßnahme nach Abstimmung mit dem Integrationsamt auf bis zu zwölf Monate ausgedehnt werden. Eine Verlängerung darüber hinaus ist nicht möglich. Zwischen zwei Maßnahmen der „Hinführung“ müssen sechs Monate Wartefrist erfüllt werden. Ausnahmen können auf Antrag per Mail an die IFD-Koordination von dieser ausschließlich für die Vorbereitung und ggf. Begleitung zu konkreten Vorstellungsterminen zugelassen werden. Zu Maßnahmen der Berufsbegleitung oder Qualifizierten Beratung gibt es keine Wartefrist, d.h., dass eine „Hinführung“ direkt in Anschluss an eine Begleitung oder Qualifizierte Beratung stattfinden kann und umgekehrt. Die „Hinführung“ ist nachrangig und kann nur dann angeboten werden, wenn ausreichend Personalkapazitäten dafür vorhanden sind, ohne die Pflichtaufgabe „Begleitung“ dabei zu vernachlässigen. Die Durchführung dieser Unterstützungsform ist nach folgendem Verfahren genehmigungspflichtig: Einzelfälle werden umgehend nach dem Erstkontakt mit folgenden Informationen per Mail bei der IFD-Koordination angezeigt:
Mit der Maßnahme darf erst nach der Genehmigung durch die IFD-Koordination begonnen werden. Eine Woche nach Übersendung an die IFD-Koordination tritt eine Genehmigungsfiktion ein, d.h. die IFD-Fachkraft darf die Maßnahme auch ohne ausdrückliche Genehmigung durchführen, sofern sich die IFD-Koordination noch nicht geäußert hat. Die Maßnahme kann nach dem oben beschriebenen Verfahren um weitere sechs Monate verlängert werden. Eine weitere Verlängerung kommt nicht in Betracht. Die Einzelfälle der „Hinführung“ werden nicht im Klientenverwaltungsprogramm erfasst. Demzufolge sind auch keine Berichte gegenüber der IFD-Koordination abzugeben. Die Unterstützungsform „Hinführung“ ist nicht bei Schülern möglich, die sich auf dem Arbeits- oder Ausbildungsmarkt orientieren wollen; für diesen Personenkreis ist der Träger der beruflichen Rehabilitation zuständig. Bezüglich des Übergangs WfbM- allgemeiner Arbeitsmarkt siehe |
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