6 complete In Niedersachsen werden die Integrationsfachdienste im Rahmen von Präventionen nach § 167 SGB IX nicht vom Integrationsamt beauftragt, sondern Arbeitgebende werden vom Integrationsamt in geeigneten Fällen zunächst dahingehend beraten, den Integrationsfachdienst einzuschalten, beziehungsweise, den schwerbehinderten Arbeitnehmenden auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Unterstützung durch den Integrationsfachdienst hinzuweisen. 6 6 incomplete Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden. |