...
Die Beauftragung durch das Integrationsamt ergibt sich aus dessen Aufgabenstellung im Rahmen der §§ 185 ff. SGB IX.
Die Beauftragung durch Rehabilitationsträger im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenstellung ist in § 49 Absatz 6 Nummer 9 SGB IX normiert.[1]
In der Gemeinsamen Empfehlung „Integrationsfachdienste“ der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation haben sich die Rehabilitationsträger und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen auf der Basis des § 196 Absatz 3 SGB IX auf Grundsätze zur Beteiligung des Integrationsfachdienstes verständigt.
...
Darüber hinaus können regionale Vereinbarungen davon abweichende Grundlagen der Beteiligung definieren.
...
[1] Diese Regelung umfasst auch die Beauftragung des IFD durch den Rehabilitationsträger mit der erforderlichen Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule im Rahmen des Budgets für Ausbildung nach § 61a SGB IX.