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  • Die Beauftragung durch das Integrationsamt ergibt sich aus dessen Aufgabenstellung im Rahmen der §§ 185 ff. SGB IX.

  • Die Beauftragung durch Rehabilitationsträger im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenstellung ist in § 49 Absatz 6 Nummer 9 SGB IX normiert.[1]

In der Gemeinsamen Empfehlung „Integrationsfachdienste“ der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation haben sich die Rehabilitationsträger und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen auf der Basis des § 196 Absatz 3 SGB IX auf Grundsätze zur Beteiligung des Integrationsfachdienstes verständigt.

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Darüber hinaus können regionale Vereinbarungen davon abweichende Grundlagen der Beteiligung definieren.

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[1] Diese Regelung umfasst auch die Beauftragung des IFD durch den Rehabilitationsträger mit der erforderlichen Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule im Rahmen des Budgets für Ausbildung nach § 61a SGB IX.