Das Recht auf Arbeit für Menschen mit Behinderungen in einem offenen, einbeziehenden und zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld ist in Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention festgeschrieben. Die Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX und die Integrationsämter können zur Umset-zung dieser Aufgaben und Ziele regionale Netzwerke bilden. Als Instrument der konstruktiven Zusammenarbeit der Partner haben sich Kooperations- oder Rahmenvereinbarungen auf regionaler Ebene etabliert. Diese befördern eine zielfüh-rende und passgenaue Durchführung von Modellprojekten und Sonderprogrammen für be-sondere Zielgruppen, aber auch Im Rahmen des gesetzlichen Auftrages nach SGB IX.
Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen. |