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Die notwendigen Rahmenbedingungen zur Umsetzung des niederschwelligen Zugangs bezüglich der sächlichen Ausstattung und Barrierefreiheit, der Erreichbarkeit und Reaktionszeit, der Öffentlichkeitsarbeit sowie der Netzwerk- und Gremienarbeit sind in den Kapiteln 2.3 ff. definiert. Der niederschwellige Zugang dient der Klärung der Zielgruppenzugehörigkeit, des Auftraggebers für einen individuellen Unterstützungsprozess (siehe Kapitel 2.1.2) und des Anliegens. Der IFD erläutert seine Aufgaben entsprechend dem Kapitel 2.1.1 und prüft, ob das Anliegen von Ratsuchenden eine oder mehrere dieser gesetzlichen Aufgaben betrifft. Außerdem informiert der IFD über seine Arbeitsweise entsprechend Kapitel 2.1 und den Ablauf einer weiteren Betreuung entsprechend der individuellen Unterstützungsprozesse. Es muss kein Fallleistungsträger bestimmt sein. Die Auftraggeber sind im Rahmen der Strukturverantwortung das LVR-Inklusionsamt bzw. das LWL-Inklusionsamt Arbeit. Um die Beratungsanfrage zu einem späteren Zeitpunkt nachvollziehen zu können und Rückmeldungen zu ermöglichen, besteht die Möglichkeit, Kontaktdaten und stichwortartig das Beratungsanliegen nach Rücksprache mit der/dem Ratsuchenden in KlifdWeb in der Kontaktphase (P1) zu dokumentieren[1]. [1] Die Verarbeitung von Daten ist dem IFD aufgrund Artikel 6 Absatz 1 EU-DSGVO in Verbindung mit § 35 SGB I erlaubt. Dies entbindet den IFD aber nicht von der Pflicht zur Information über die Rechte der betroffenen Person nach Artikel 13 EU-DSGVO. |
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Link mit Gültigkeit in NRW: https://klifdweb.de/7-1-phasen#Kontaktphase_P1 |