1 complete In Nordrhein-Westfalen sind die Integrationsfachdienste (IFD) regelmäßig im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben auch mit Schulungen und Informationsveranstaltungen im Sinne des § 185 Absatz 2 Satz 6 SGB IX beauftragt. Darüber hinaus gibt es auf Landesebene Vereinbarungen, welche die IFD-Aufgaben des § 193 Absatz 2 SGB IX für bestimmte im Gesetz genannte oder weitere Zielgruppen konkretisieren oder über das im Gesetz dargestellte Aufgabenspektrum hinausgehend erweitern. Die Vereinbarungen über weitere Zielgruppen (behinderte oder von Behinderung bedrohte Beamte), für die der IFD im Rahmen seiner Aufgabenstellung im Schwerpunkt Sicherung in Nordrhein-Westfalen tätig werden kann, sind: Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit der Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Integrationsämtern des Landschaftsverbandes Rheinland und des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 01.07.2014, Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Integrationsämtern des LVR und LWL vom 01.04.2016.
Vereinbarungen über eine Erweiterung der im § 192 Absatz 2 SGB IX benannten IFD-Zielgruppen und IFD-Aufgaben nach § 193 SGB IX sind: Vereinbarung der Landesakteure zur Umsetzung von STAR im Rahmen des Landesvorhabens „Kein Abschluss ohne Anschluss – KAoA“: STAR stellt im Rahmen des Landesvorhabens KAoA sicher, dass in NRW alle Schülerinnen und Schüler mit wesentlichen Behinderungen (siehe Kapitel 2.1.2) Zugang zu einer ihre Bedarfe berücksichtigenden vertieften Berufsorientierung erhalten. Damit wird der Aufgabenkatalog des IFD um Maßnahmen der vertieften Berufsorientierung und Übergangsbegleitung erweitert. Landschaftsverbandsinterne Verwaltungsabsprachen mit den Fachbereichen Eingliederungshilfe-Inklusionsamt zur Umsetzung und Erweiterung des gesetzlichen Budgets für Arbeit gemäß § 61 SGB IX unter den Namen „LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion“ bzw. „LWL-Budget für Arbeit“: Im Rahmen der Programme „LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion“ bzw. „LWL-Budget für Arbeit“ wird der Aufgabenkatalog der IFD um Tätigkeiten der Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt für schwerbehinderte und/oder wesentlich behinderte Personen, die im Arbeitsbereich einer WfbM bzw. eines anderen Leistungsanbieters beschäftigt sind, erweitert. Darüber hinaus kann im Rahmen dieser Programme auch eine Berufsbegleitung (Anleitung und Begleitung) für Personen mit einer wesentlichen Behinderung zu den IFD-Aufgaben hinzukommen.
Neben landesweit geltenden Vereinbarungen über eine Erweiterung der IFD-Zielgruppen und IFD-Aufgaben gibt es landschaftsverbandsspezifische Programme, welche nur für den jeweiligen Verbandsbereich Gültigkeit haben. Diese können jederzeit durch weitere – zeitlich befristete Modellprojekte – erweitert oder geändert werden. Für den LVR gilt folgende Erweiterung der IFD-Aufgaben und -Zielgruppen: Für den LWL gilt folgende Erweiterung der IFD-Aufgaben und -Zielgruppen: „Übergang Psychiatrie“ Die IFD bieten im Auftrag des LWL-Inklusionsamtes Arbeit Menschen mit einer seelischen Erkrankung oder Behinderungen im Übergang nach medizinischer Behandlung und Rehabilitation Beratung sowie Unterstützung bei der Berufsorientierung und -planung, bei der Arbeitssuche, bei der Vermittlung sowie bei der Stabilisierung nach beruflicher Platzierung an. LWL-interne Vereinbarung mit der LWL-Behindertenhilfe Westfalen über die Beauftragung der Integrationsfachdienste (IFD) im Rahmen des LWL-Zuverdienstes. LWL-interne Vereinbarung mit der LWL-Abteilung für Soziales Entschädigungsrecht über die Beauftragung der Integrationsfachdienste (IFD) im Rahmen des Opferentschädigungsgesetzes.
1 incomplete Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden. |