...
Panelbox | ||||
---|---|---|---|---|
| ||||
Der Integrationsfachdienst stellt den niederschwelligen Zugang und eine ggf. erforderliche qualifizierte Beratung sicher (siehe Kapitel 3.1.1 und 3.1.2). Der idealtypische Vermittlungsprozess in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt lässt sich wie folgt darstellen:
Schriftliche Beauftragung im Einzelfall Die Beauftragung des Integrationsfachdienstes erfolgt im Einzelfall durch den Auftraggeber in der Regel schriftlich (siehe Kapitel 2.2.2 und Kapitel 2.2.5).
Information und Klärung der Unterstützung Nach der Beauftragung durch den Auftraggeber nimmt der Integrationsfachdienst zeitnah Kontakt mit der Klientin/dem Klienten auf. Die IFD-Fachkraft überprüft ihre örtliche und behinderungsspezifische Zuständigkeit.
Assessment/Anamnese Die IFD-Fachkraft erhebt die erforderlichen Sozialdaten und weitere notwendige Daten, die für die Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt relevant sind, sowie die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Arbeitsleben. Bei Bedarf:
Vereinbarung mit der Klientin/dem Klienten Liegt die Vermittlungsperspektive grundsätzlich vor, schließt die IFD-Fachkraft mit der Klientin/dem Klienten eine Vereinbarung ab und verschriftlicht diese.
In der Vereinbarung wird somit festgelegt, wer mit welchen Tätigkeiten die erforderlichen Prozessschritte ausführt. Sofern die Perspektive für eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aktuell bei der Klientin/dem Klienten nicht vorliegt, schließt die IFD-Fachkraft in Absprache mit dem Auftraggeber seine Beteiligung vorzeitig ab und benennt den Beteiligten mögliche Alternativen.
Vorbereitung des Bewerbungsverfahrens und der Akquise Bei Bedarf unterstützt die IFD-Fachkraft unter Einbeziehung ihrer behinderungsspezifischen Kenntnisse das Bewerbungsverfahren durch Erarbeitung geeigneter Bewerbungsunterlagen, bereitet das Vorstellungsgespräch vor und begleitet die Klientin/den Klienten bei vorliegendem Bedarf zum Gespräch. Eine passgenaue Akquise des Arbeitsplatzes erfolgt unter Berücksichtigung der getroffenen Vereinbarung und der Ergebnisse der Anamnese.
Betriebliche Arbeitserprobung Die betriebliche Platzierung der Klientin/dem Klienten und die Begleitung der betrieblichen Arbeitserprobung liegt in der Kernzuständigkeit der IFD-Fachkraft. Die Art der betrieblichen Arbeitserprobung stimmt die IFD-Fachkraft mit dem Auftraggeber und den Beteiligten (Klientin/Klient und Arbeitgeber) ab.
Die IFD-Fachkraft erhebt vor und während der Begleitung der betrieblichen Arbeitserprobung die Gestaltungsmöglichkeiten. Die IFD-Fachkraft stellt die notwendige psychosoziale Betreuung der Klientin/des Klienten sicher und fungiert als Ansprechperson für den Betrieb oder die Dienststelle.
Vorbereitung und Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Arbeits- oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses Im Rahmen der Vorbereitung der Aufnahme des oben genannten Beschäftigungsverhältnisses steht die IFD-Fachkraft für den Arbeitgeber als Ansprechperson zur Verfügung. Dabei informiert sie über die fachlichen und finanziellen Leistungen des zuständigen Rehabilitationsträgers und die des LVR-Inklusionsamtes bzw. LWL-Inklusionsarbeit und klärt bei Bedarf des Arbeitgebers für ihn diese Leistungen ab (siehe Kapitel 3.2.5.9). Soll der Übergang in eine betriebliche Ausbildung nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r der Handwerksordnung (Ausbildung zum Fachpraktiker) erfolgen, weist die IFD-Fachkraft darauf hin, dass der Betrieb oder die Dienststelle über eine Person mit der verpflichtenden rehabilitationspädagogischen Zusatzausbildung (ReZA) verfügen muss. Der IFD hat mit seiner Beauftragung den Auftrag der Sicherstellung einer sechsmonatigen Stabilisierungsphase zur Sicherung des Vermittlungserfolgs erhalten. Die Stabilisierungsphase umfasst alle Aufgaben der Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere die der Nachbetreuung und bei Bedarf eine erforderliche Krisenintervention in den ersten sechs Monaten (siehe Kapitel 3.2.1 und 3.2.5.8). Sofern der Arbeitsplatz der Klientin/des Klienten nicht in der örtlichen Zuständigkeit des IFD liegt, bereitet dieser die Übergabe an den zuständigen IFD vor (siehe Kapitel 2.3.1). Die IFD-Fachkraft dokumentiert Verlauf und Ergebnis ihrer Beteiligung in KlifdWeb (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation). |
...