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titleLänderspezifische Anforderungen
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Die Integrationsfachdienste (IFD) in NRW berücksichtigen im Rahmen ihrer Beteiligung im Aufgabenschwerpunkt folgende Ausgangslage:
Gemäß der Werkstättenverordnung (WVO) ist der Übergang von Menschen mit Behinderung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen der Werkstatt für behinderte Menschen oder des anderen Leistungsanbieters zu fördern.

Der IFD stellt den niederschwelligen Zugang und eine ggf. erforderliche qualifizierte Beratung für WfbM-Beschäftigte oder die eines anderen Leistungsanbieters sicher (siehe Kapitel 3.1.1 und 3.1.2).

Die idealtypische Übergangsbegleitung/Vermittlung von Beschäftigten einer WfbM bzw. eines anderen Leistungsanbieters in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeits- oder betriebliches Ausbildungsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt lässt sich wie folgt darstellen:

 

Beteiligung des IFD in Westfalen-Lippe

In Westfalen-Lippe gilt das Prinzip des niederschwelligen Zugangs (siehe Kapitel 3.1.1 und 3.1.2). Eine Beauftragung im Vorfeld durch das LWL-Inklusionsamt Arbeit ist nicht erforderlich. Zur Zielgruppe gehörende Menschen (§ 192 SGB IX; § 1 LWL-Budget für Arbeit) können sich unverbindlich Unterstützung beim IFD holen. Der IFD arbeitet im Rahmen der Beteiligung eng und rollenklar mit der Werkstatt für behinderte Menschen bzw. einem anderen Leistungsanbieter gemäß § 60 SGB IX zusammen (siehe Ablaufdiagramm IFD-WfbM_2020).

 

Kontaktaufnahme, Information und Klärung der Unterstützung

Sofern noch kein Kontakt zu den vorgenannten Beteiligten durch eine niederschwellige Kontaktphase und/oder eine qualifizierte Beratung besteht, informiert die IFD-Fachkraft über ihr Unterstützungsangebot und klärt mit den Beteiligten die erforderliche Unterstützung.
Sie berücksichtigt hierbei die unterschiedlichen Ausgangslagen, die sich z. B. wie folgt darstellen lassen:

  • Die/der Beschäftigte wurde durch die WfbM im Rahmen einer Übergangsgruppe für den Übergang in Arbeit oder Ausbildung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vorbereitet. Durch Vermittlungspraktika soll ein Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz erschlossen werden.

  • Die/der Beschäftigte wird bereits auf einem betriebsintegrierten Arbeitsplatz (BiAP) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt.
    a) Der Arbeitgeber signalisiert Bereitschaft zur Übernahme in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bzw. betriebliches Ausbildungsverhältnis.
    b) Der Arbeitgeber signalisiert keine Bereitschaft zur Übernahme in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Durch Vermittlungspraktika soll bei einem anderen Arbeitgeber ein Arbeits- bzw. betrieblicher Ausbildungsplatz erschlossen werden.

 

Assessment/Anamnese

Die IFD-Fachkraft erhebt die erforderlichen Sozialdaten sowie die Auswirkungen der Behinderung, bezogen auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Sie erstellt in enger Abstimmung mit der WfbM bzw. dem anderen Leistungsanbieter ein Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofil zur Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Dies unter Berücksichtigung der festgestellten wesentlichen Behinderung, um bei geringen bzw. sehr geringen Fähigkeitsausprägungen mögliche Überforderungen während der Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermeiden.

 

Vorläufige Bewertung der Vermittlungsfähigkeit

Die IFD-Fachkraft prüft auf der Grundlage der erhobenen Daten, ob grundsätzlich die aktuelle Qualifikation und Vermittlungsfähigkeit für eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorliegt.
Sofern dies nicht der Fall ist, empfiehlt die IFD-Fachkraft geeignete Qualifizierungs- und Trainingsmaßnahmen in der Zuständigkeit der WfbM bzw. des anderen Leistungsanbieters.

 

Zielvereinbarung mit der/dem Beschäftigten, der WfbM oder des anderen Leistungsanbieters und ggf. der gesetzlichen Betreuungsperson bzw. Angehörigen

Liegt eine Vermittlungsperspektive grundsätzlich vor, schließt die IFD-Fachkraft mit der/dem Beschäftigten eine Zielvereinbarung ab. Bei Bedarf werden auch Angehörige, der gesetzliche Betreuer und die zuständigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter einer besonderen Wohnform in den Zielvereinbarungsprozess einbezogen.

Mögliche Inhalte der Zielvereinbarung sind:

  • Ermittlung der Art, des Umfangs und der Dauer der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt,

  • Klärung der erforderlichen Rahmenbedingungen,

  • Akquise geeigneter Arbeitsplätze,

  • Anforderungsniveau,

  • Unterstützung durch den IFD, die WfbM oder den anderen Leistungsanbieter,

  • Eigenleistung der/des Beschäftigten.

In der Zielvereinbarung wird somit festgelegt, wer mit welchen Tätigkeiten die erforderlichen Prozessschritte ausführt. Diese wird im weiteren Vermittlungsprozess laufend überprüft und ggf. fortgeschrieben bzw. modifiziert.

Die IFD-Fachkraft empfiehlt der/dem Beschäftigten frühzeitig, vorzugsweise eine gemeinsame Beratung durch den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, um mögliche finanzielle Nachteile zu klären bzw. zu vermeiden.
(Grundsätzlich sei an dieser Stelle erwähnt, dass gemäß § 43 Absatz 6 SGB VI Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.)

Sofern die/der Beschäftigte bereits eine Erwerbsminderungsrente bezieht und eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anstrebt, klärt die IFD-Fachkraft mit den Beteiligten, welche Auswirkungen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf die Erwerbsminderungsrente hat.

 

Akquise einer geeigneten Praktikumstelle

Bei Bedarf unterstützt die IFD-Fachkraft die Akquise einer geeigneten Praktikumstelle, vorzugsweise mit einer nachfolgenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsperspektive. (Siehe Kapitel 3.2.5.4)
Das Praktikum sollte folgende Schwerpunkte haben:

  • Absicherung und Überprüfung der aktuellen Erkenntnisse und Ergebnisse mit den zurückliegenden Sachständen aus Orientierung und Erprobung,

  • aufbauende Qualifizierung mit dem Ziel der Übernahme in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Die Akquise einer geeigneten Praktikumstelle ist dann entbehrlich, wenn die/der Beschäftigte bereits auf einem betriebsintegrierten Arbeitsplatz mit einer sozialversicherungspflichtigen Anschlussperspektive beim Arbeitgeber beschäftigt wird.

 

Bewerbungsverfahren und Vorstellungsgespräch

Bei Bedarf unterstützt die IFD-Fachkraft das Bewerbungsverfahren, z. B. durch Erarbeitung geeigneter Bewerbungsunterlagen und Begleitung der/des Beschäftigten zum Vorstellungsgespräch.
Die psychosozialen Rahmenbedingungen werden besprochen und die Arbeitsbedingungen geklärt. Ebenfalls werden die Ansprechpersonen im Betrieb oder der Dienststelle geklärt.
In Westfalen-Lippe kann die Initiierung einer Praktikumsvereinbarung je nach Einzelfall im Zuständigkeitsbereich des IFD liegen.

 

Platzierung im Praktikumsbetrieb und Begleitung des Praktikums

In Westfalen-Lippe liegt die Zuständigkeit in der Regel bei der WfbM, der IFD unterstützt im Einzelfall. Die WfbM erhebt hierbei die Gestaltungsmöglichen.
Die IFD-Fachkraft überprüft unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts das Fähigkeitsprofil und aktualisiert dieses bei Bedarf. Des Weiteren erstellt sie im Unterstützungsprozess das Anforderungsprofil nach Melba bzw. Melba SL (siehe Kapitel 3.2.5.1).

Die IFD-Fachkraft stellt die notwendige psychosoziale Betreuung der/des Beschäftigten sicher und fungiert als Ansprechpartner für die/den Beschäftigten und den Betrieb oder die Dienststelle in einer Überforderungs- oder Krisensituation (siehe Kapitel 3.2.5.8).

Bei Bedarf klärt die IFD-Fachkraft ein notwendiges Mobilitätstraining oder ein erforderliches Jobcoaching bei Einstellungsbereitschaft des Arbeitgebers (siehe Kapitel 3.2.5.10).

Die Information und Beratung des Arbeitgebers zu folgenden Themen erfolgt prozessbegleitend:

  • Information der Mitarbeitenden im Betrieb oder der Dienststelle über die Auswirkungen der Behinderung (siehe Kapitel 3.2.5.7),

  • Fachliche und finanzielle Leistungen, insbesondere über die gesetzlichen Leistungen des Budgets für Arbeit nach § 61 SGB IX bzw. die gesetzlichen Leistungen des Budgets für Ausbildung nach § 61a SGB IX bei einem Wechsel aus dem Arbeitsbereich in eine betriebliche Ausbildung (siehe Kapitel 3.2.5.9),

    • Rückkehrrecht der/des Beschäftigten,

    • (Abweichende) Regelung zur Arbeitslosenversicherung im Rahmen der gesetzlichen Leistungen zum Budget für Arbeit.

 

Auswertung des Praktikums

Das Praktikum wird unter Beteiligung der/des Beschäftigten ausgewertet. Vorbereitend wird das Fähigkeits- und Anforderungsprofil überprüft und ein Profilvergleich erstellt. Die Zuständigkeit für den Auswertungsbericht liegt im Rheinland beim IFD.
Im Auswertungsgespräch wird die weitere erforderliche Unterstützung der/des Beschäftigten benannt. Es wird geklärt, ob das Praktikum beendet wird oder bis zur Beschäftigungsaufnahme fortgeführt wird.

Soll der Übergang in eine betriebliche Ausbildung nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r der Handwerksordnung (Ausbildung zum Fachpraktiker) erfolgen, klärt der Integrationsfachdienst, ob der Betrieb oder die Dienststelle über eine Person mit der verpflichtenden rehabilitationspädagogischen Zusatzausbildung (ReZA) verfügt.
Die ReZA kann für den Ausbildungsbetrieb entfallen, sofern der IFD mit ReZA-Nachweis oder ein anderer Maßnahmeträger diese Ausbildung fachlich begleitet. Die IFD-Fachkraft klärt dies ggf. mit der zuständigen Kammer und dem Rehabilitationsträger bzw. dem Inklusionsamt.

 

Einstellungsbereitschaft des Arbeitgebers liegt vor

Die IFD-Fachkraft erstellt eine Fachdienstliche Stellungnahme als Grundlage der Leistungsentscheidungen:

  • Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung der/des Beschäftigten,

  • Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz,

  • andere erforderliche fachliche und finanzielle Leistungen (z. B. Jobcoaching, technische Arbeitsplatzausstattung etc.).

 

Platzierung im Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis

In Westfalen-Lippe wird/kann der IFD nach der Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch den zuständigen Leistungsträger im Rahmen der Sicherung des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses beteiligt bzw. beteiligt werden.

Liegt der Arbeitsplatz nicht in der örtlichen Zuständigkeit des IFD bereitet dieser die Übergabe vor.

Die IFD-Fachkraft dokumentiert Verlauf und Ergebnis ihrer Beteiligung in KlifdWeb (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).
Das Berichtswesen an den Auftraggeber stellt der IFD ebenfalls gemäß den Vorgaben sicher.


6 incomplete Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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titleLänderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Wird für Beschäftigte einer WfbM oder eines anderen Leistungsanbieters auf Antrag der/des Beschäftigten eine Übergangsmöglichkeit in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt, kann der örtlich zuständige IFD beim Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließlich durch den zuständigen Auftraggeber/Leistungsträger beteiligt werden.
Der IFD berücksichtigt hierbei folgende Ausgangslagen und Zuständigkeiten:

 

Zuständigkeit der Eingliederungshilfe in NRW:

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Übergang von Beschäftigten aus dem Arbeitsbereich mit festgestellter wesentlicher Behinderung gemäß § 53 Absätze 1 und 2 SGB XII in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt:

  • In Westfalen-Lippe kann die Beteiligung des Integrationsfachdienstes durch das LWL-Inklusionsamt Arbeit auf Grundlage des Programms LWL-Budget für Arbeit (BfA) erfolgen (siehe Richtlinien Budget für Arbeit §§ 1-3 und § 7).

Übergang von Beschäftigten aus dem Arbeitsbereich mit festgestellter wesentlicher Behinderung gemäß § 53 Absätze 1 und 2 SGB XII und einer Schwerbehinderung nach § 2 Absatz 2 SGB IX in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf bzw. nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r der Handwerksordnung:

  • In Westfalen-Lippe kann die Beteiligung des Integrationsfachdienstes durch das LWL-Inklusionsamt Arbeit auf Grundlage des Programms LWL-Budget für Arbeit (BfA) erfolgen (Richtlinien BfA §§ 1-3 und § 7).

 

Zuständigkeit der Rehabilitationsträger:

Arbeitsverhältnisse:

  • In Westfalen-Lippe kann die Beteiligung des Integrationsfachdienstes beim Übergang von Beschäftigten aus dem Eingangsverfahren oder dem Berufsbildungsbereich in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis durch das LWL-Inklusionsamt Arbeit auf Grundlage des Programms LWL-Budget für Arbeit erfolgen (siehe Richtlinien BfA § 3).

Ausbildungsverhältnisse:

  • Übergang von Beschäftigten aus dem Eingangsverfahren oder dem Berufsbildungsbereich, denen bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein betriebliches Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Ausbildungsgang nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r der Handwerksordnung angeboten wird: Die Beteiligung des IFD kann ausschließlich durch den zuständigen Rehabilitationsträger auf der Grundlage der Gemeinsamen Empfehlung „Integrationsfachdienste“ erfolgen (siehe Kapitel 2.2.2).

  • Der IFD kann insbesondere mit einer Fachdienstlichen Stellungnahme zur Feststellung des konkreten Unterstützungsbedarfs im Ausbildungsbetrieb sowie in der Berufsschule einschließlich Empfehlungen zu ggf. weiteren notwendigen individuellen Unterstützungsleistungen beauftragt werden (siehe Kapitel 3.4.1 und Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum § 61a SGB IX Budget für Ausbildung, Stand: 08/2020)


7 incomplete Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.