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titleLänderspezifische Anforderungen
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Beauftragungsformen

Der IFD wird im Einzelfall durch das LVR-Inklusionsamt oder das LWL-Inklusionsamt Arbeit beauftragt. Die Beauftragung erfolgt in Abhängigkeit von der Leistung auf zwei verschiedenen Wegen:

  1. In schriftlicher Form:
    Die Beauftragung enthält Angaben

    • zur Klientin/zum Klienten,

    • zum Arbeitgeber (sofern vorhanden),

    • zur Art, zum Umfang und zur Dauer der Beauftragung.

  2. Im Rahmen des konkludenten Verfahrens:
    Der IFD stellt im Rahmen des konkludenten Verfahrens in jedem Einzelfall im elektronischen Dokumentationssystem (KlifdWeb) einen Antrag auf Aufnahme der Betreuung; der Antrag wird mit Hilfe des sogenannten Anfangsberichtes gestellt. In den Indikationsfeldern zum Anfangsbericht ist unter anderem der besondere Bedarf an psychosozialer bzw. arbeitsbegleitender Betreuung darzulegen.
    Widerspricht das zuständige Inklusionsamt dem Antrag innerhalb von sechs Wochen ab Antragstellung nicht, gilt der IFD als mit der Betreuung beauftragt.

 

Beauftragungen des IFD durch das Inklusionsamt in Abhängigkeit von der Leistung

Unter den „übergeordneten Anforderungen“ wurden bereits die möglichen Beauftragungen des IFD im Schwerpunkt Sicherung mit

  • der psychosozialen Betreuung schwerbehinderter Menschen auf der Grundlage des § 185 Absatz 2 Satz 4 SGB IX, sowie

  • der Berufsbegleitung im Rahmen der „Unterstützten Beschäftigung auf der Grundlage des § 185 Absatz 4 in Verbindung mit § 55 Absatz 5 SGB IX

beschrieben.

Durch Regelungen auf der Landesebene NRW bzw. auf den Ebenen des LVR-Inklusionsamtes oder des LWL-Inklusionsamtes Arbeit kann der IFD zudem bei den nachfolgenden individuellen Unterstützungsprozessen (siehe Kapitel 3.2) im Einzelfall in folgenden Schwerpunkten beauftragt werden:

 

Schwerpunkt Sicherung:

  • Psychosoziale Betreuung seelisch behinderter Menschen im Rheinland ohne Anerkennung einer Schwerbehinderung (§ 192 Absatz 4 SGB IX und Vorgehenskonzept des LVR-Inklusionsamtes zur Zusammenarbeit mit seelischbehinderten Menschen ohne amtliche Anerkennung einer Schwerbehinderung im IFD-Schwerpunkt Sicherung).

  • Psychosoziale Betreuung seelisch behinderter Menschen im Rheinland bei fehlender Krankheitseinsicht oder bei denen aus therapeutischen Gründen eine Antragstellung zur Feststellung einer Schwerbehinderung nicht sinnvoll ist. Diese Zielgruppe kann betreut werden, wenn nach entsprechender fachärztlicher Bescheinigung und mit Einverständnis der Klientin/des Klienten über das LVR-Inklusionsamt das informelle Verfahren beim ärztlichen Dienst des LVR-Fachbereichs Soziale Entschädigung eingeleitet wurde und dieses Verfahren zum Ergebnis hat, dass die vorliegende Erkrankung mit einer Schwerbehinderung (GdB 50 oder höher) gleichzusetzen ist.

  • Die psychosoziale Betreuung seelisch behinderter Menschen ohne amtliche Anerkennung einer Schwerbehinderung ist in Westfalen-Lippe dann möglich, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

    • Es besteht konkreter Unterstützungsbedarf am Arbeitsplatz.

    • Die Person befindet sich mindestens seit zwei Jahren in Behandlung oder hatte mindestens zwei (psychiatrische/psychosomatische) Klinikaufenthalte in den letzten zwei Jahren.

    Wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, erfolgt die Anwendung Mini-ICF APP. Dabei muss mindestens zwei Mal die Stufe 2 oder einmal die Stufe 3 und mindestens einmal die Stufe 4 nachgewiesen werden können.
    Die Prüfung dieser Voraussetzungen muss spätestens sechs Monaten nach Kontaktaufnahme abgeschlossen sein.

  • Psychosoziale Betreuung behinderter Menschen im laufenden Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung (§ 2 Absatz 3 SGB IX) unter Berücksichtigung der vorrangigen Zuständigkeit der Rehabilitationsträger.

  • Anleitung und Begleitung wesentlich behinderter Menschen nach dem Übergang in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis (§ 61 Absatz 2 SGB IX und § 185 Absatz 3 Nummer 6 SGB IX in Verbindung mit dem LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion/LWL-Budget für Arbeit).

  • Anleitung und Begleitung nach dem LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion/LWL-Budget für Arbeit

    • von ehemals im Arbeitsbereich einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter wesentlich behinderten Beschäftigten mit einer anerkannten Schwerbehinderung, die in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gewechselt sind (§ 185 Absatz 2 SGB IX in Verbindung mit § 193 Absatz 2 Nummer 3 SGB IX),

    • bei Schulabgängerinnen und Schulabgängern mit festgestellter wesentlicher Behinderung nach § 53 SGB XII und anerkannter Schwerbehinderung, die unmittelbar nach Beendigung der Schulzeit in ein Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gewechselt sind; als Alternative zu einer anstehenden Aufnahme im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich gemäß § 57 SGB IX (§ 185 Absatz 2 SGB IX in Verbindung mit § 193 Absätze 1 und 2 SGB IX).

  • Psychosoziale Betreuung in Inklusionsunternehmen im Rheinland (§ 185 Absatz 2 Satz 5 SGB IX in Verbindung mit § 216 SGB IX). Diese ergänzende Beauftragung erfolgt ausschließlich im begründeten Einzelfall.

 

Schwerpunkt Übergang Schule-Beruf (Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss – Schule trifft Arbeitswelt (KAoA-STAR))

  • Berufsorientierung an Förderschulen und im Gemeinsamen Lernen ab Klasse 8 bzw. drei Jahre vor Schulentlassung für Schülerinnen und Schüler mit Schwerbehinderung und/oder behinderten Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf.

  • Im Rahmen des freien Zugangs“ erfolgt eine Beauftragung der IFD in Westfalen-Lippe im Bereich Übergang Schule-Beruf in Westfalen-Lippe mit der Beruflichen Orientierung und Anbahnung eines Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses für junge Menschen der Zielgruppe KAoA-STAR.
    Über den „Freien Zugang“ (in Abgrenzung zu dem Zugang über KAoA-STAR) können die Fachkräfte des IFD Übergang Schule-Beruf, im Rahmen der vorhandenen personellen Ressource und nur in Einzelfällen, im Anschluss an die Schulentlassung die Begleitung erneut übernehmen, wenn der junge Mensch:

    • aus unterschiedlichen Gründen nicht an der schulischen Beruflichen Orientierung in der Sekundarstufe I oder in der Berufspraxisstufe teilgenommen hat und/oder Folgemaßnahmen nicht zum gewünschten Ziel geführt haben.
      Im Rahmen der Klärung des zuständigen Leistungsträgers findet, zeitlich begrenzt auf zwei Monate, eine Überleitung zum zuständigen Leistungsträger oder eine Beauftragung des IFD Übergang Schule-Beruf statt (Clearingphase). Dies mit dem Ziel der anschließenden Durchführung von Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung (Übergang Schule-Beruf) oder der Beauftragung des IFD Vermittlung durch den zuständigen Leistungsträger.

    • bereits in der Phase der Beruflichen Orientierung durch den IFD unterstützt wurde.
      Folgende Szenarien sind möglich: nach Abbruch einer Maßnahme, nach Abbruch eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, Besuch eines Berufskollegs oder Besuch der gymnasialen Oberstufe.
      Im Rahmen der Begleitung soll ein (neues) Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis bzw. eine (weitere) Anschlussperspektive entwickelt werden. Der Begleitungszeitraum sollte am Berufskolleg zwei Jahre nicht überschreiten und in enger Kooperation mit dem zur Verfügung stehenden Netzwerk erfolgen. In allen anderen Fällen sollte der Begleitungszeitraum nicht länger als ein Jahr sein.

 

Schwerpunkt Übergang nach medizinischer Behandlung und Rehabilitation (LWL-Inklusionsamt Arbeit)

Beratung von Menschen mit einer seelischen Erkrankung oder Behinderungen sowie Unterstützung bei der Berufsorientierung und -planung, bei der Arbeitssuche, bei der Vermittlung sowie bei der Stabilisierung nach beruflicher Platzierung.

Über die vorgenannten Beauftragungen hinaus kann das zuständige Inklusionsamt den IFD im begründeten Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härten beauftragen.

 

Beauftragungsform in Abhängigkeit von der Leistung

Die nachfolgend genannten Beauftragungen des IFD durch das LVR-Inklusionsamt und das LWL-Inklusionsamt Arbeit erfolgen im Rahmen des konkludenten Verfahrens:

  • Schwerpunkt Sicherung: Psychosoziale Betreuung schwerbehinderter Menschen (§ 185 Absatz 2 SGB IX)

  • Schwerpunkt Übergang Schule-Beruf: Berufsorientierung gemäß der Landesinitiative KAoA-STAR.

Alle anderen der oben genannten Beauftragungen des IFD erfolgen in schriftlicher Form.


1 incomplete Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden. 

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titleLänderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Dokumente mit Gültigkeit in NRW:

  • Vereinbarung der Landesakteure zur Umsetzung von STAR im Rahmen des Landesvorhabens „Kein Abschluss ohne Anschluss – KAoA, Stand: August 2020

 

Dokumente des LVR:

  • Grundsätze und Richtlinien des Integrationsamtes des Landschaftsverbandes Rheinland („Beteiligung von Integrationsfachdiensten bei der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Rheinland“)

  • Vorgehenskonzept zur Zusammenarbeit mit seelisch behinderten Menschen ohne amtliche Anerkennung einer Schwerbehinderung im IFD-Schwerpunkt Sicherung

  • Durchführungshinweise zum Amtshilfeverfahren zum Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft

  • Richtlinien zum „LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion“, Stand: Dezember 2021

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  • Beschluss des Landschaftsausschusses des LVR zur Verstetigung der Leistung „Beschäftigungsmöglichkeiten als Zuverdienst, Stand: 13.10.2017 (Vorlage 14/2108)

 

Dokumente des LWL:

  • LWL-Konzept „Übergang Psychiatrie“, Stand: Oktober 2014

  • Richtlinien zum LWL-Budget für Arbeit“, Stand: 06.10.2017


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