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Die Integrationsfachdienste (IFD) im Rheinland und in Westfalen-Lippe berücksichtigen die bundesweiten gültigen Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit gemäß den übergeordneten Anforderungen. Der örtliche Zuständigkeitsbereich des IFD richtet sich gemäß dem Beauftragungsvertrag in der Regel nach dem entsprechenden Arbeitsagenturbezirk. Die örtliche Zuständigkeit im Einzelfall kann sich richten nach:
Der IFD übernimmt in Vertretungsfällen oder bei Sonderaufgaben in Abstimmung mit dem jeweiligen Inklusionsamt auch Arbeitseinsätze in anderen Arbeitsagenturbezirken bzw. Kreisen und kreisfreien Städten. Eine Ausnahmeregelung der örtlichen Zuständigkeit gilt dann, wenn Fachdienstliche Stellungnahmen des IFD mit Bezügen zum eigenen Arbeitgeber oder einem Verbundträger (LVR Inklusionsamt) bzw. Kooperationspartner (LWL-Inklusionsamt Arbeit) zu erstellen sind (z. B. Anträge des eigenen Arbeitgebers für andere bei ihm beschäftigte schwerbehinderte Menschen oder zu Anträgen seiner schwerbehinderten Beschäftigten). In diesen Fällen werden die Fachdienstlichen Stellungnahmen nicht durch Fachkräfte des eigenen IFD-Verbundes, sondern ausschließlich durch Fachkräfte außerhalb des IFD-Verbundes oder beim LWL-Inklusionsamt Arbeit ggf. durch die Fachkoordination des LWL-Inklusionsamtes Arbeit angefertigt. |
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