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titleLänderspezifische Anforderungen
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Die IFD-Fachkraft im Schwerpunkt Sicherung informiert und berät den Menschen mit Behinderung im Einzelfall über die einschlägigen Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben des LVR-Inklusionsamtes bzw. des LWL-Inklusionsamtes Arbeit sowie über die vorrangigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Zuständigkeit der Rehabilitationsträger und klärt diese bei vorliegendem Bedarf des Menschen mit Behinderung mit dem zuständigen Leistungsträger ab.
Verwiesen wird hierzu auf die übergeordneten Anforderungen und Umsetzungshilfen dieses Kapitels.

Zur ersten Einordnung der möglichen Zuständigkeit eines Leistungsträgers orientiert sich die IFD-Fachkraft an folgenden Ausgangslagen:

  • Betriebliche Gründe: Modernisierung, Wegfall des alten Arbeitsplatzes und Umsetzung auf einen neuen Arbeitsplatz
    Zuständigkeit: LVR-Inklusionsamtes bzw. LWL-Inklusionsamtes Arbeit

  • Gründe in der Person: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen, Arbeitgeberwechsel des schwerbehinderten Menschen
    Zuständigkeit: LVR-Inklusionsamtes bzw. LWL-Inklusionsamtes Arbeit

  • Gründe in der Person: Akutereignis (Erkrankung, Unfall), Verschlechterung des Gesundheitszustandes, drohende Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit
    Zuständigkeit: Rehabilitationsträger

Eine weitergehende Konkretisierung ermöglicht die Verwaltungsvereinbarung „Begleitende Hilfe – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.

Die IFD-Fachkraft im Rheinland und in Westfalen-Lippe berücksichtigt des Weiteren im Einzelfall, dass der örtlich zuständigen Fachstelle für Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben/im Berufsleben folgende Aufgaben übertragen ist:

  • Förderung technischer Arbeitshilfen

  • Gründungdarlehen für Selbstständige

  • Hilfen in besonderen Lebenslagen

  • Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes (Kfz-Hilfe) *

  • Wohnungshilfen *

(* Nur für nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigte schwerbehinderte Menschen (z. B. Beamte, Selbstständige), für die es keinen gesetzlichen Rehabilitationsträger gibt.)

Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe haben mit dem Budget für Arbeit – Aktion Inklusion gesetzliche und freiwillige Leistungen zur Unterstützung des Übergangs in Arbeit und Ausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebündelt.

Zu den Aufgaben der IFD-Fachkraft im Schwerpunkt Vermittlung gehört es, die benötigten Leistungen für schwerbehinderten Menschen sowie von Behinderung bedrohte und behinderte Menschen zu klären und bei der Beantragung zu unterstützen. Ziel ist es, die notwendigen Leistungen abgestimmt auf die individuelle Situation passgenau und zeitnah von den zuständigen Leistungsträgern zu erhalten. Schon während der Vermittlungsunterstützung wird daher der Bedarf an fachlichen und finanziellen Leistungen erhoben. 

Sobald ein konkreter Ausbildungs- oder Arbeitsplatz in Aussicht steht, informiert und berät die IFD-Fachkraft den Menschen mit Behinderung über die einschlägigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Zuständigkeit der Rehabilitationsträger sowie die der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben in der Zuständigkeit der Inklusionsämter und klärt diese mit dem zuständigen Leistungsträger ab. Verwiesen wird hierzu auf die übergeordneten Anforderungen und Umsetzungshilfen dieses Kapitels.

Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe haben mit dem Budget für Arbeit – Aktion Inklusion gesetzliche und freiwillige Leistungen zur Unterstützung des Übergangs in Arbeit und Ausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebündelt.
Die IFD-Fachkraft berücksichtigt bei der Information und Beratung des Menschen mit Behinderung die Konkretisierung dieser Leistungen gemäß den aktuellen Richtlinien des zuständigen Landschaftsverbandes.

Die IFD-Fachkraft unterstützt die Klientin/den Klienten bei der Beantragung Leistungen der benötigten Leistungen bis zur endgültigen Beschaffung, Einrichtung und evtl. Einführung.

Die IFD-Fachkraft im Schwerpunkt Übergang WfbM – allgemeiner Arbeitsmarkt informiert die/den Beschäftigten der WfbM bzw. des anderen Leistungsanbieters sowie ggf. Dritte (z. B. die gesetzliche Betreuungsperson etc.) bei einem möglichen Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt insbesondere über die fachlichen und finanziellen Leistungen der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe zur Unterstützung des Übergangs in Arbeit und Ausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Sie informiert die/den Beschäftigten und ggf. Dritte darüber, dass die Leistungen aus dem Budget für Arbeit von der/dem Beschäftigten beantragt und an den Arbeitgeber abgetreten werden.

Die IFD-Fachkraft berücksichtigt im Rahmen ihrer Information und Beratung, dass für Beschäftigte einer WfbM bzw. eines anderen Leistungsanbieters die gesetzlichen Leistungen

  • des Budgets für Arbeit nach § 61 SGB IX beim Übergang in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis,

  • des Budgets für Ausbildung nach § 61a SGB IX beim Übergang in eine betriebliche Ausbildung

zur Verfügung stehen können.

In Westfalen-Lippe sind laufende monatliche Leistungen für WfbM-Wechsler aus dem LWL-Budget für Arbeit (§ 3 Richtlinien zum LWL-Budget für Arbeit) vorrangig zu den Leistungen für Inklusionsbetriebe (§ 217 SGB IX, § 27 SchwbAV).

Die IFD-Fachkraft informiert die/den Beschäftigten des Weiteren über die weiteren einschlägigen Leistungen des Inklusionsamtes und des Rehabilitationsträgers gemäß den übergeordneten Umsetzungshilfen dieses Kapitels.
Sie unterstützt die/den Beschäftigten bei der Klärung der erforderlichen Leistungen und bei der Beantragung.

Im Schwerpunkt Übergang Schule – Beruf berücksichtigt IFD-Fachkraft im Rahmen dieses Kapitels folgende Grundlagen der Landesinitiative KAoA-STAR:

  • Elementbeschreibung SBO 10.5 STAR – Übergangsbegleitung,

  • Konkretisierende Hinweise KAoA-STAR – Übergangsbegleitung.

Förderfähig auf Grundlage ergänzender freiwilliger Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe sind im Rheinland gemäß der Richtlinien zum LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion Schulabgängerinnen und Schulabgänger mit einer wesentlichen Behinderung und einer Schwerbehinderung, wenn diese ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Alternative zu einer anstehenden Aufnahme im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich gemäß § 57 SGB IX einer WfbM oder eines anderen Leistungsanbieters beginnen (siehe § 1 der Richtlinien).

Die IFD-Fachkraft dokumentiert den Verlauf und das Ergebnis ihrer Beratung und Leistungsabklärung in KlifdWeb (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).

 

Weitere Beratungsinhalte der IFD-Fachkraft in Westfalen-Lippe beim Vorliegen einer Sinnesbehinderung:

Technische Arbeitshilfen sind besonders für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit Hörbehinderung eine wichtige Unterstützung. Das technische Hilfsmittel muss dabei sowohl den individuellen Bedürfnissen des Betroffenen entsprechen (zum Beispiel mit den jeweiligen Hörgeräten kompatibel sein), dabei gleichzeitig aber zu den Gegebenheiten am jeweiligen Arbeitsplatz passen. Um insbesondere die steigenden Bedarfe bei technisch herausfordernden Fällen abzudecken, wurde das LWL-Inklusionsamt Arbeit das Projekt der „Externen hör- und kommunikationstechnischen Beratung“ (EhkBert) initiiert.

Das LWL-Inklusionsamt Arbeit hat in Westfalen-Lippe eine zentrale Vermittlungsstelle für den Bedarf an Gebärdensprachdolmetscherinnen-/​Gebärdensprachdolmetscher- und Schriftdolmetscherinnen-/​Schriftdolmetscher-Einsätze eingerichtet. Die SIKA vermittelt diese für Einsätze im Arbeitsleben in Westfalen Lippe. Die IFD-Fachkraft informiert bei vorliegendem Bedarf die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber und leitet den Suchauftrag weiter.  

In Kooperation mit dem Institut QUINT GbR für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit Hörbehinderung bietet der Fachdienst des LWL-Inklusionsamtes Arbeit speziell konzipierte Seminare an, die sich an die Zielgruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Hörbehinderung richtet. In den Kollegenseminaren laden gehörlose Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer hörende Kolleginnen und Kollegen bzw. Vorgesetzte ein, um gemeinsam mit diesen die innerbetriebliche Kommunikation zu reflektieren und zu verbessern.

Für Menschen mit Sehbehinderung steht neben der Beratung und Unterstützung durch die geschulten IFD-Fachkräfte ein Beratungszentrum zur Feststellung des funktionalen Sehvermögens sowie einer neutralen Hilfsmittelberatung zur Verfügung. Angesiedelt ist dieses beim LWL-Berufsbildungswerk für blinde und sehbehinderte Menschen in Soest.
Bei Bedarf können auch kurzfristig Hilfsmittel aus dem Hilfsmittelpool ausgeliehen und in der Handhabung der Hilfsmittel Schulungen durchgeführt werden. Individuelle Schulungen in Standardsoftware am Arbeitsplatz können ebenso durch die Schulungskräfte aus dem Beratungszentrum erbracht werden. Die IFD-Fachkraft in Westfalen-Lippe informiert jeweils bei vorliegendem Bedarf die Klientin/den Klienten hierüber und stellt zur weiteren Abstimmung den Kontakt zum Fachdienst des LWL-Inklusionsamtes Arbeit sicher.
Auch bedarfsgerechte Jobcoachings im Kontext der Beschäftigung von Menschen mit Sinnesbehinderung werden durch die IFD-Fachkräfte vorbereitet und begleitet.


6 incomplete Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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titleLänderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Übergeordnete Umsetzungshilfen:

  • Verwaltungsvereinbarung Begleitende Hilfe – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Stand: 11. Dezember 2019

 

Dokumente des LWL:

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  • LWL-Budget für Arbeit, Förderrichtlinien mit Durchführungshinweisen für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2022


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