Netz und Struktur der Integrationsfachdienste in Deutschland
Gemäß dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Konvention) anerkennen die Vertragsstaaten das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen inklusiven und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Die Vertragsstaaten sichern und fördern die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit durch geeignete Schritte. Hierzu zählt u. a. der Erlass von Rechtsvorschriften, um Menschen mit Behinderungen einen wirksamen Zugang z. B. zu allgemeinen fachlichen und beruflichen Beratungsprogrammen, Stellenvermittlung sowie Berufsausbildung und Weiterbildung zu ermöglichen.
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Zur Qualitätssicherung der Arbeit in den Integrationsfachdiensten hat die BIH im Rahmen der Strukturverantwortung der Integrationsämter das Qualitätsmanagement-Referenzmodell „KASSYS“ entwickelt. Grundlage hierfür ist § 37 SGB IX, der vorsieht, dass die Rehabilitationsträger ein effektives Qualitätsmanagement zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen vereinbaren sollen (siehe hierzu auch die Ausführungen zu der Gemeinsamen Empfehlung „Integrationsfachdienste“).
Qualitätsmanagement
Im Qualitätsmanagement (QM) werden alle organisatorischen Maßnahmen verortet, die der fortlaufenden Verbesserung der Prozessqualität, der Leistungen und damit den Produkten (Ergebnissen) jeglicher Art dienen. Der Begriff Leistungen betrifft im QM vor allem die innerorganisatorischen Leistungen.
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Bei der Durchführung von Audits wird zwischen internen und externen Audits unterschieden. Im Zusammenhang mit einer Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 oder einer AZAV-Zulassung bedarf es immer eines externen Auditors. Durch diesen sollen Unparteilichkeit und Objektivität sichergestellt werden.
Qualitätssicherung mit KASSYS
In der Diskussion zur Qualität von sozialen Dienstleistungen werden seit geraumer Zeit Standards in der Organisation und zur inhaltlichen Umsetzung gefordert. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber auch in § 194 Absatz 4 SGB IX Rechnung getragen, indem er Maßnahmen zur Qualitätssicherung als gemeinsame Aufgabe der Auftraggeber und der Auftragnehmer festgeschrieben hat.
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